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Die CommanditengeseUschaft.
neten, aber ihm noch nicht ausbezahlten, Gewinn hat ereine Forderung gegen den Complementar, auch diesebraucht er nicht zum Besten der Gläubiger herzugeben, erbehält sie rechtlich so ungeschmälert wie den ausbezahltenGewinn, leidet aber factisch durch die Concurrenz der an-dern Gläubiger, er steht hier wie ein Gläubiger desComplementars neben dessen andern Gläubigern. Dabeiist richtige Berechnung vorausgesetzt". Soweit der Ge-winn durch unrichtige Berechnung höher, als er wirklichwar, angeschlagen, und also zu viel bezahlt ist, ist derCommanditist dem Complementar zur Rückerstattung diesesinäoizitj verpflichtet.
§. 43.
Aufhebung.
Die Aufhebung der CommanditengeseUschaft kann
Commanditist notisicirt hat, wie dies Morstadt H. R. §.22L.Nr. 8. meint, gleich viel ob ohne oder selbst mit Angabe derGröße seines Einschusses. Nach Morstadt würde der Comman-ditist verpflichtet, mithin dem Complementar gegenüber berech-tigt seyn, den ungünstigen Rechnungsabschluß zu verlautbaren,ungeachtet dadurch der Credit der Handlung untergraben wirdund ungeachtet die beste Aussicht auf einen folgenden günsti-geren Rechnungsabschluß vorhanden seyn und das nicht in derHandlung steckende Vermögen des Complementars daS Deficitvielfach decken mag. Ein solcher widersinniger Satz müßte ge-setzlich ausgesprochen seyn. ES ist daher nicht auffallend, daßMorstadt ,/seinen Satz bei keinem Schriftsteller exxlieits aus-gesprochen findet." Seine drei Franzosen haben ihn auch nichtimplioitö.
l l) Es muß z. B. das ass alieuum gehörig berechnet, undvon dem activen Vermögen in Abzug gebracht, ausstehendeForderungen dürfen nicht voreilig als bezahlt, schwebende Pro-cesse nicht als gewonnen, Hoffnungen nicht als realisirt ange-nommen werden.