Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
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ß. 43. Aufhebung.

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gänzlich oder theilweise geschehen; sie kann geschehen durchHerausnahme des ganzen Commanditenfonds, oder einesTheiles desselben, so wie durch die Beredung, daß derCommanditist von der Verbindlichkeit, den noch ganz odertheilweise rückständigen Fonds einzuliefern, liberirt seynsolle. Über die Bekanntmachung der Aufhebung gilt nachden Particularrechten das über die Aufhebung der Collectiv-gesellschaft Gesagtes 1. Das gänzliche so wie das theil-weise Aufheben ist statthaft, insofern es nicht zum Nach-theil solcher vorherigen Gläubiger geschieht, welche dasDaseyn der Commandite kennend, oder rechtmäßig vor-aussetzend contrahirten^. Daher muß, wenn der Comman-ditist für die Zukunft sicher seyn will, die gänzliche odertheilweise Aufhebung gehörig bekannt gemacht werden.Durch die Bekanntmachung der letzteren wird die Errich-tung einer neuen Commandite mit kleinerem Fonds annon-cirt. 2. Das rechtswidrige Herausnehmen hat die Wir-kung', daß der Commanditist das rechtswidrig Heraus-genommene wieder einliefern muß Z die rechtswidrige Be-redung der Liberation, daß diese hinsichtlich der Gläubi-

1) Die Particularrechte erwähnen der Aufhebung dieserGesellschaft nicht besonders, sondern handeln allgemein von derAufhebung, der gänzlichen und theilweisen, der Handelsgesell-schaften.

2) Anders: LasarsKis I. clise. 29. Xo. 39. S. 169. Vgl.den ungrischen XVIII. Gesetzartikel tz. 27. 35.

3) Es ist eben so als wenn der Gewalthaber das xsou-lium einziehen wollte. I-. 21. xr. v. äs xseräio (15. 1.).

4) Nicht aber wird er dann, wie Busch II. S. 277 meint,Compagnon, der jetzt so gleichsam zur Strafe, weil er als Ver-anlafser des Bankerotte erscheine, mit seinem ganzen Vermö-gen haftet. Mit dem letzteren kommt er aber natürlich für denErsatz des herausgenommenen Fonds auf.

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