ger des Complementars effectlos ist 3. Wenn der Com-manditist durch einen neuen Einschuß oder eine neue Be-redung den Commanditenfonds vergrößert, so ist das nichtsowohl Aufheben der alten Commandite und Errichteneiner neuen mit einem größeren Capital an ihrer Statt,sondern Errichten einer zweiten Commandite neben derersten. Dies ergeben die Grundsätze der Novation. Da-nach bestimmt sich die Nothwendigkeit und der Inhalt derBekanntmachung. Mit der Vergrößerung des Comman-ditenfonds ist eine Zahlung aus andern Rechtstiteln, wienamentlich zu verzinslichem Darlehen, nicht zu verwechseln
Vierte Abtheilung.
Die Aktiengesellschaft.
§- 44.
Begriff. Errichtung.
Actiengesellschaft'. 1. Begriff. Die Gesell-schafter treiben Handel, jeder ist nach Maaßgabe eines
Die Aktiengesellschaft.
5) n. 17. xr. I). guas in trauäsm ersäitoi-um (42. 8.)
6) ?arc1sssus eours. IV. Xo. 1036. S. 126. 127.
1) Literatur. Kritz über das Wesen eines Actienver-eines in dessen Sammlung von Rechtsfällen Bd. 3. 1841.Nr. XIV. S. 311—353. Treitschkc einige Fragen Aktien-gesellschaften betreffend, in der Zeitschrift für deutsches Recht.Bd. S. Nr. XI. S. 324—353. M. Pöhls das Recht derAktiengesellschaften. Hamburg 1341. Brackenho eft in Weis-kcs Rechtslexikon. Bd. 5. 1843. S. 83—95. F. A. Mar-bach ein Wort über den Rechtscharakter der Aktiengesellschaft.Leipzig 1344. Diese Schrift kann hier nicht widerlegt wer-den. Z. Zolly das Recht der Aktiengesellschaften (in der