tz. 44. Begriff. Errichtung.
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bestimmten Beitrages Theilnehmer am Gewinn, und nachMaaßgabe und bis zum Belauf eben dieses BeitragesTeilnehmer am Verlust der Handlung'. Die Aktien-gesellschaft ist hier als eine Handelsgesellschaft genommen,sie ist aber nicht nothwendig eine solche. Die Aktienge-sellschaft ist eine Gesellschaft und zwar die römischesociotas, aber diese modificirt^, nicht eine juristische Per-
Zeitschrist f. d. R. u. d. R. W. Bd. ll. 1847. Nr. X.S. 317—449.).
Quellen, tüoäs äs oommsres. Xi t. 29—46. — Rhei-nisches Hgb. Art. 29—46. — Badisches H. R. Art. 29—46.
Rs^olamsuto. Xrt. 28—36. 39. 44. — doäiKo cls eomor-eio. Xrt. 276—295.— docli^o oommörois.!. Xrt. 538—546.—Wötdosle V. X. Xrt. 36—56. — Ungrischer XVIII. Gesetz-artikel. tz. 34—57. — Die Statuten der Actiengesellschaften.
Einleitungen zur Errichtung (Plan, Project, Prospect).Vgl. Hamburger Sammlung. Bd. 1. Nr. 75. S. 743—764.Nr. 96. S. 963—991. Brinckmann H. R. tz. 61. 62.
2) Es ist gleichgültig, ob die Beiträge und danach dieAntheile in der Einheit von gleicher Größe, oder von verschie-dener Größe sind, es enthält der letztere Umstand keinen Grundgegen die Benennung Actie. Daher ist es überflüssig, danachdie Actien g esellschaft der ungen annten Gesellschaft ent-gegenzusetzen, und beide unter dem Namen unbenannteGesellschaft zusammenzufassen (Maurenbrecher Lehrbuch desheutigen deutschen Rechts. Bonn 1834. h. 349). Statt dieserdrei Namen genügt der eine. Mittermaier unterscheidet unbe-nannte Gesellschaft und Actiengesellschaft, aber es ist in denbeiden Definitionen der tztz. 503. 504. der vierten Auflage keinGegensatz, in der fünften Auflage tz. 557. 558. ist die Be-zeichnung des Characteristischen der Actiengesellschaft ganz weg-gelassen, in der sechsten die Unterscheidung gänzlich verworfen.
3) Was nicht eine Gesellschaft ist, kann natürlich nichteine Actiengesellschaft seyn.
4) Es giebt mehrere deutschrechtliche Abweichungen von den