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Die Aktiengesellschaft.
son°. Ihr werden oft Rechte der juristischen Person durcheine Concession beigelegt Sie läßt sich denken ingroßen^ und kleinen Verhältnissen, mit großem und mitkleinem Fonds. Der zur Realisirung des Gesellschafts-zweckes nöthig erachtete Fonds wird, auf seinen Geldwerthangeschlagen, imaginär in bestimmte Theile zerlegt. DieseTheile sind meistens gleich groß, und drücken eine rundeSumme aus. Über jeden derselben wird eine Urkundeausgefertigt, welche die Theilnahme an der Gesellschaftfür diesen Theil ausspricht. Der Antheil, so wie auchdie Urkunde, heißt Actic, der zufolge der letzteren berech-tigte Gesellschafter Aktionär, die Gesellschaft Actien-
römischen Rechtssätzen über die soeistas. In diesem Sinn ei-ner deutschrechtlich modificirten sooistas giebt es eine Ge-nossenschaft, welche keine Nebelgcstalt ist; in diesem Sinn istdie Actiengcsellschaft eine Genossenschaft.
5) Es ist kein Bedürfniß vorhanden und unnatürlich, diekünstliche juristische Person der Aktiengesellschaft zu substituircn.Auch eine Aktiengesellschaft mit ausgeschlossener Theilungsklageist nicht eine juristische Person.
6) Dies ist bedeutungslos. Vgl. Treitschke a. a.O. S. 335—340., der es aber in einer Beziehung bedeutend hält. Al-lein daß ,/der Actienverein durch seine statutenmäßig erwähltenVorsteher ohne Vollmachten der einzelnen Actionäre gültig ver-treten wird", ergiebt sich ohnehin.
7) Zu den Aktiengesellschaften gehören die großen Handels-gesellschaften, die öffentlichen Handelscompagnien, mit großenVorrechten versehen, um die Entstehung und das Gedeihen desHandels nach bestimmten geographischen Richtungen hin zu be-fördern. Vgl. Rau Volkswirthschaftspolitik, §. 234 — 237.Busch Darstellung I. S. 234—254. Martens Grundriß §.26.27. Rau in der allgemeinen Encyclopädie s. v. HandelS. 118—120. von Bunge §. l33. Röscher Grundriß §. 37.Nr. 3. S. 78. 79. Noback H. W. §. 186. S. 340-350.