tz. 44. Begriff. Errichtung.
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gesellschaft°. Die Urkunde bezeugt die Theilnahmean der Gesellschaft, und enthält meistens zugleich eineQuitung für den ganz oder theilweise eingelieferten Bei-trag. Sie lautet auf Namen oder auf Inhaber, auchwerden die Actien auf Inhaber wohl, will es der Inha-ber, auf seinen Namen geschrieben. 2. Errichtung'.Gemeinrechtlich ist formlose Errichtung statthaft. DieParticularrechte verlangen aber Bekanntmachung. DieArt und der Inhalt derselben ist im Ganzen wie bei dereigentlichen Handelsgesellschaft, doch ist insbesondere dieGröße des Gesammtfondö und die Genehmigung der Re-gierung zu der Errichtung mit anzuzeigen. Diese Geneh-migung (Octroi) ist in den Particularrechten meistensverlangt, ohne solche Bestimmung aber nicht erforderlich'";danach sind die Actiengesellschaften öffentliche (octroirte)oder Privatgesellschaften.
tz. 45.
Verwaltung.
Die Gesellschafter disponiren über die Art und Weise,wie der Gesellschaftszweck erreicht werden soll, also über
8) Andere Benennungen. Die namenlose Gesellschaft.Die unbekannte Gesellschaft (badisches H. R.) Xa soeiÄäanonym«. (Ooäs äs oom.) soeistie anomma. (RsAola-insllto). Xa anämma. (Lääi^o äs esmsreio.) ^oomxaiääa. (Ooäixo oommsreial.) I)o naamloo^s vsmroot-svlmx. CVVstkosI: v. X.)
9) doäs äs vom. ^.rt. 37. 39—45. — Rheinisches Hgb.Art. 37. 39—45. — Badischeö H. R. Art. 37. 39—45. —tüääi^o äs oomsreio. ^.rt. 284—295. — LioäiAo oommsroial.^rt. 539—541. 546. — ^Vstbosk v. X. ^.rt. 36—39.
lv) A. M. ist Morstadt H. R. S. 81. 82. mit blendendennicht ausreichenden Gründen.