200
Die Actiengesellschast.
die ganze Betreibung des Geschäftes von der allgemein-sten Beschlußnahme bis zu der speciellsten Ausführung,unmittelbar oder mittelbar, und im letzteren Fall durchmehr oder weniger Mittelspersonen. 1. Am unmittelbar-sten geschieht es in einer Generalversammlung sämmtlicherActionärs. In dieser entscheidet meistens die Stimmen-mehrheit"', und der Beschluß der Anwesenden bindet dieAbwesenden. Die Stimmen werden entweder nach denPersonen gezählt, so daß der Besitz mehrerer Actien nichtden persönlichen Einfluß, sondern nur das Geldinteressevermehrt, oder nach den Actien. Es giebt dann abernicht immer eine Actie eine Stimme, noch hat durchwegein Aktionär so viel Stimmen als er Actien hat, sondernes giebt oft nur der Besitz einer bestimmten Anzahl vonActien überhaupt ein Stimmrecht, und oft vermehren sichdie Stimmen nur mit einer bestimmten Anzahl von Actien,und oft ist ein Maximum der Stimmen einer Person fest-gesetzt. Die Generalversammlung wählt diejenigen Per-sonen aus, welchen sie im Übrigen die Verwaltung (Be-treibung) des Geschäftes übertragen will. Sie kommt zubestimmten regelmäßig wiederkehrenden Zeiten zusammen,und hat außerdem außerordentliche Sitzungen, sie wirdberufen von ihren Verwaltern durch die Zeitungen, durchCirculaire, durch Einladungszettel. 2. Die Verwaltermüssen nach den Statuten in der Regel Actionärs seyn.Ihnen wird ein bestimmtes Geschäftsgebiet angewiesen,der Verwalter ist entweder ein Einzelner oder Mehrerezusammen, also ein Ausschuß der Actionärs. Es sind oft
*) Über die Bedeutung der Clausel: Stimmenmehrheitentscheidet über die Vermehrung des Gesellschaftsca-pitals, vgl. Treitschke a. a. O. S. 340—346.