Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
273
Einzelbild herunterladen
 

§. 64. Kaufpreis.

273

in öffentlichen Blättern bekannt gemacht. Der Zweck derNotirung und Bekanntmachung ist, der gesammten Han-delswelt eine zuverlässige, auf die Beobachtung und Be-rechnung sachkundiger Männer " gegründete Nachricht vondem Preis (Cours), welchen eine bestimmte Waare aneinem bestimmten Orte zu einer bestimmten Zeit hat, zugeben. Daher wird denn auch diese allgemeine Nachricht,in Ermangelung besonderer Nachrichten, allgemein vomHandelsstande gesucht und beachtet, und als zuverlässig,also die Notirung als mit den wirklichen Verhältnissenübereinstimmend, anerkannt. Die Notirung hat daher,wenn sie auch nicht unter öffentlicher Auctorität geschieht,doch eine usuelle Auctorität. Daher ist der notirte Preis(Cours) normgebend, wo es auf den Marktpreis an-kommt, und es hat, wer sich auf denselben beruft, kun-üutgm intkntionem für sich. Gegen diese nur zunächstentscheidende Auctorität des notirten Preises (Courses) istaber natürlich der Gegenbeweis nicht ausgeschlossen, daßderselbe mit dem wirklichen Preise (Course) nicht über-einstimme. Dazu gehört aber, daß die Abweichung be-ll) Die mittlere Preislage wird gewonnen durch eine Durch-schnittsrechnung aus einer Mehrzahl von Abschlüssen, welcheBerechnung von den Maklern oder mit Zuziehung derselbengemacht wird. Über die Formirung des Wechselcourses vgl.die leipziger W. O. tz. 31. die braunschweiger tz. 42.die berliner Börsenordnung von 1825. ß. 1216. (ab-gedruckt bei Bleibtrcu S. 136. 137.) und die Gesetze beiTreitschke Encyklop. der Wechselrechte. Bd. 1. S. 312315.Über Courszettel von Wechseln: Bender Wechselrecht Bd. 1.§. 347. S. 472475. 477. i. k. 481 den Text. TreitschkeEncyklopädie. Bd. 1. S. 311. 312. Bleibtreu tz. 241. S.137 139. Über Preiscourante und Courßzettel: NobackH. W. tz. 1 37. 153. 165. 194. 235.

Thdl's Handelsrecht. 1r Bd. 3e Aufl.