Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
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§. 65. Kaufpreis.

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Preis creditirt worden ist'''. 2. Von der Zeit an, woer nach dem Satz äies intorpellut pro Immine, oderdurch Mahnung ° in Verzug gekommen ist. Insoferneine Mahnung in der Zusendung der Rechnung liegt',also von dieser Zeit an. Daß die Zinspflicht ein Jahrnach Abschluß des Handels beginne, ist gemeinrechtlichohne Grund. Nach dem Gesagten ist die Rechtmäßig-keit im einzelnen Fall zu prüfen, wenn die KaufleuteZinsen von der Zeit der Eintragung des Postens in dieHandelsbücher, oder doch von der Zeit an, wo der Postenfällig ist, berechnen. Die Zinsberechnung vom vorgetra-genen Saldo widerstreitet dem Verbot des römischen Rechts,Zinsen von Zinsen zu nehmen, hat aber eine allgemeineGewohnheit des Handelsstandeö für sich ", und wirdüberdies in Particularrechten ausdrücklich erlaubtDen Kaufleuten ist in den Particularrechten gestattet,-

7a) Seuffert Archiv Bd. 2. Xo. 283.

8) Dann noch 14 Tage Frist nach preuß. Ld. R. §. 684.

9) Die Umstände müssen entscheiden. Zusenden auf Bitteist keine Mahnung. Unbedingt stellt es als Mahnung daspreuß. Ld. R. tz. 685.

10) Particularrechte weichen ab. Ein Jahr nach der Lie-ferung, wenn keine frühere Mahnung und kein äiss, nach preuß.Ld. R. tz. 687. 688. Vom Ende des Jahres, in wel-chem die Schuld entstanden ist. Ungrischer XVI. Gesetzartikeltz. 56.

11) von Savigny System des heutigen römischen Rechts.Bd. 1. S. 179. Motive S. 287. 233. zu Xrt. 322. desEntwurfs für Württemberg. Seuffert Archiv Bd. 2. Xo.14-9. 150.

12) Preuß. Ld. R- §. 697. Vgl. dollixo äiz oornsroio.Xrt. 4-01. HocliAv oomweroial. Xrt, 286, 288.