Der Kauf und Verkauf.
here Zinsen, als die gemeinrechtlichen von 5 Procentzu berechnen —
§. 66.
Kaufpreis.(Aufgeld und Abgeld.)
7. Aufgeld und Abgeld. Weil, wer später zahlt,als er schuldet, weniger^ zahlt, wer früher, mehr, sowird die verspätete Zahlung durch ein Aufgeld (Interesse,Verzugszinsen), die verfrühete durch ein Abgeld, (Rabatt,Decort, Disconto) der rechtzeitigen Zahlung gleichgemacht.Die Ausdrücke Rabatt, Decort, Disconto sind im Allge-meinen gleichbedeutend, und bezeichnen einen Abzug andem zunächst gedachten und bestimmten Kaufpreis, erfindeaus sogenannter Freundschaft, oder weil die Waare nichtempfangbar ist, oder aus sonst irgend einem Grunde Statt.Der Abzug hat selten etwas Reelles, weil der Verkäufermeistens schon bei Bestimmung des Preises auf ihn Rück-sicht nimmt. Vorzugsweise aber bezeichnet Rabatt oderDisconto einen Abzug vom unverzinslich creditirtenKaufpreis für die verfrühete Zahlung. Der Verkäuferrechnet den Zinsbetrag, den er durch den gestatteten Cre-dit entbehrt, um durch diesen nicht zu verlieren, in denKaufpreis ein, und läßt sich daher, wenn der KäuferdenCredit gar nicht, oder nicht für die ganze vorausgesetzteZeit benutzt, die in den Preis gerechneten Zinsen ganzoder theilweise abziehend Natürlich wird der Rabatt
13) Vgl. österr. Gesetzbuch §. 994. 995. und Sonnleith-ner tz. 194. — Beliebig hohe nach dem »nigrischen XVI. Ge-setzartikcl tz. 55.
1) 1^. 85. O. cls solutionibus. (46. 3.)
2) Der Rabatt muß daher a u f hundert und nicht von