Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
281
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um so geringer seyn, je weniger der Verkäuferundwird ganz wegfallen, wenn er gar nichts auf den Kauf-preis schlug. Fordern kann gemeinrechtlich der Käuferden Rabatt nicht, und wo der Verkäufer ihn gestattet'hängt von ihm die Größe desselben ab, der Käufer kannnicht anders dagegen protestiren, als daß er entweder denHandel oder die Pränumeration unterläßt Durch Par-ticularüfancen steht aber oft der Rabatt und die Größedesselben für gewisse Waarengattungen fest, und hier wirdalso der Verkäufer seinen Preis höher ansetzen müssen,wenn er sich nicht ausdrücklich bei jedem einzelnen Ge-schäft vor dem Rabatt verwahren will. In eben diesemSinn wie Rabatt braucht man auch den Ausdruck De-cort, obwohl diesen letzteren zuweilen zum Unterschiedvon jenem da, wo der Verkäufer nicht ^/z, sondern nurV2 Proc. per Monat aufgeschlagen hat. Dieser verschiedeneSprachgebrauch kann juristisch bedeutend werden wo

hundert gerechnet werden. Busch Darstellung Bd. 1. S. 166.Vgl. Göschen Vorlesungen über das gerneine Civilrccht. Bd. 2.Abth. 2. §. 42». und unten tz. 246. (Bd. 2.)

6) Aus dem häusigen Zinsfuß von 8h/<, und dem Umstand,daß der Credit früher gewöhnlich auf 4 oder 7, oder 13 Mo-nate gegeben ward, erklärt sich für gleich baare Zahlung derAbzug von rasx. 2I, 4H, und 8zo/g. Büsch Darstellung Bd. l.S. 165169.

3s) Frankfurter Sammlung von Römer. Bd. 1. Heft 1.S. 1.53155.

4) Umgekehrt kann er auch nicht gegen Berechnung desRabatts zur Pränumeration gezwungen werden. I.. 22. Z. 1.O. msnästi. (17. 1.)

5) Z. B. wenn der Käufer sich für etwaige Pränumera-tion im Allgemeinen Rabatt bedungen hat, und er nun spätermehr Procente verlangt, als der Verkäufer geben will.