Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
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Der Kauf und Verkauf.

dann Jnterpretationsregeln nicht ausreichen, wird derTheil, welcher den behaupteten Sprachgebrauch als Fun-dament seiner Klage oder Erception nicht darthun kann,durch den mangelnden Beweis sachfällig werden. Dis-conto bezeichnet in einem engern Sinn den Abzug fürfrühere Zahlung vorzugsweise und fast allein beim Pa-pierhandel, wenn nämlich der Käufer eines nicht sofortfälligen Creditpapieres von der Summe, auf die es lau-tet, weil er sie sofort zahlt, und erst später wieder er-hält, einen Abzug macht

S- 67.

Consens.

1. Die Abschließung des Kaufes ist freiwillig; aus-nahmsweise zwingen die Gesetze zum Kaufen' oder zumVerkaufen. 2. Der Abschluß geschieht entweder unter Ge-genwärtigen , Handel auf dem Platz, Platzhandel in die-sem Sinn°, oder unter Abwesenden, und dann in derRegel schriftlich. Über den Zeitpunct der Perfection desschriftlich verhandelten Kaufgeschäftes gilt das oben^ Be-merkte. Wann ist aber beim Kauf das Anerbieten desFeilbieters so bestimmt gestellt, daß durch ein bloßes Zu-stimmen von Seiten des Adressaten der Kauf perfect wird?Von der angebotenen Waare ist angegeben: u. nur die

6) Die geneue Erörterung von Disconto und Disconti-ren: unten ß. 246. (Band 2.)

1) Salzconscription. Rau Finanzwissenschaft, tz. 185.

2) So bei Fischer österr. Handelsrecht, tz. 182. S. 163.und bei Hesse und Cropp Abhandlungen. Bd. I.S. 164. Auchin der Bedeutung von Kauf in Bausch und Bogen kommt derAusdruck Handel auf dem Platz vor. So brauchen" ihn Ben-der engeres H.R. §. 89, S. 204. und Pöhls H.R. tz.82. S. 17l.

3) A. 57. I7o. 4. Vgl. LocliAo eornmsrcial. ^,rt. 498. 499.