Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
289
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Z. 69. Baarkauf. Creditkauf. Pränumerationskauf. 289

man, wenn man fragt: ob er creditirt habe?°. Dahierüber selten eine Beredung vorkommt, aus dem Hin-geben der Sache aber an sich nicht folgt, daß der Ver-käufer das ihn sichernde Eigenthum an derselben aufgebenwollte Z so muß aus den sonstigen Verhältnissen aufseinen Willen geschlossen werden. Es kann das Eigen-thum nicht anders als aufgegeben gelten, als wenn esklar ist, daß der Verkäufer mit einer anderweitigen Sicher-heit sich begnügen will. Denn der Verkäufer hat dieRegel für sich: Eigenthumsübergang erst, wenn gezahltist, und es muß ihm also bewiesen werden, daß er sichsoweit als bezahlt habe erachten wollen. Hierfür kommtes zunächst darauf an: ob er sofortige Zahlung er-wartet oder nicht. Im erstem Fall ist es nicht un-wahrscheinlich, ja selbst gewöhnlich, daß er Mißtrauengegen die Creditwürdigkeit des Käufers hegt, es fehltdaher an allem Grund anzunehmen, daß er der Persondes Käufers hat trauen, und also das Eigenthum aufge-ben wollen, zumal da factisch das dauernde Eigenthumfür ihn Bedeutung hat, weil zu erwarten steht, daß inder kurzen Zwischenzeit bis zur Zahlung die Waare un-benutzt und unveräußert bei dem Käufer bleiben werde.Im andern Fall muß der Verkäufer sich sagen, daß dasdauernde Eigenthum ihm aller Wahrscheinlichkeit nachnichts verschlagen werde, da der Käufer die Verfolgbar-keit desselben durch Weiterverkauf und besonders durchZersplitterung an mehrere Käufer, oder auch durch Be-

6) Diesen Sprachgebrauch hat auch das römische Recht.In 31. v. looati (19. 2.) wird das Aufgeben des Eigen-thums in eröäitura irs genannt.

7) Anders das österr. Gsb. tz. >963. Vgl. Cropp a. a. O.S. ->26. Note 4.

Thöl's Handelsrecht. tr Bd. Ze Aufl. 19