Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
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Der Kauf und Verkauf.

Nutzung mit Zerstörung der Integrität bedeutungslos ma-chen kann, und daß er also vernünftigerweise nicht derWaare, sondern der Person des Käufers traue. Schenkteer kein persönliches Vertrauen, so würde er nicht unbe-kümmert um die sofortige Zahlung tradiren. Es darfalso hier Veräußerung des Eigenthumsrechtö angenommenwerden.Sofortige" Zahlung. Dafür ist ebenentscheidend: ob anzunehmen ist, daß die Sicherheit inder Waare nützen würde. Anwendung. I. Ist eine Zah-lungsfrist, bei Abschluß des Kaufes oder bei der Lieferungberedet, so ist diese entweder 1. so kurz, daß in derZwischenzeit zwischen der Zeit, wo die Lieferung resp,geschehen soll, oder geschieht, und der Zeit, wo die Fristabgelaufen, eine Benutzung und Veräußerung der Waarenicht füglich denkbar ist. Dann muß das Eigenthum alsreservirt gelten'. Nicht so wenn 2. eine längere Fristberedet ist. Dahin gehört der Fall u. Es gestattet Gesetzoder Üsance eine Zahlungsfrist von vier oder sechs Wo-chen'. Diese Frist, obgleich sich von selbst verstehend,ist so gut als beredet, weil sie nicht durch Beredung aus-geschlossen ist. b. Der Verkäufer giebt auf den Käufereine Anweisung oder eine Tratte ab, welche berechneter-weise später fällig, ist, als die Waare (oder das Connos-sement) muthmaßlich ankommen mußte. Dies ist der Fallz. B. bei einem Usowechsele. Es ist bei einer lau-

8) Dies bestreitet Treitschke in Richters Jahrbüchern 1843.S. 709. zu Ende, weilimmer üäes üabita, vorhanden sei."Allein dabei ist übersehen, daß dreifach fidirt werden kann.Vgl. oben Note 5.

9) Cropp a. a. O. S. 427439.

l9) Weil der Ufo neben der zur Überkunft des Wechsels