tz. 71.
Handel auf Besicht.
Der Handel auf Besicht'. Handel „auf Be-sicht" — „aufs Kosten" — „auf Probe" — „auf Nach-
letztere nur dann, wenn der Tagskauf gegen baarc Zahlungabgeschlossen ist, passend; beide Ausdrücke sind aber dem ge-wöhnlichen Sprachgebrauch fremd, um so weniger also für dieSchriftsprache zu recipiren. Endlich die Ausdrücke fester Kauf,prompter Kauf, effectiver Kauf (vgl. Bender a. a. O.S. 369.) sind nie und nimmer in der Bedeutung des Tags-kaufes zu recipiren, weil der erste das Negative andeutet, daßvon dem Kauf nicht zurückgetreten werden darf, was ebensobei dem Lieferungskauf wie bei dem Tagskauf vorkommen kann,der dritte den Gegensatz eines Scheinkaufes, und diesen Ge-gensatz eben so gut für den Licfcrungskauf wie für den Tags-kauf bezeichnet, der zweite aber die durch den Sprachgebrauchnoch nicht gehobene Zweideutigkeit an sich trägt, ob die Liefe-rung der Sache, oder die Zahlung des Kaufpreises oder garbeide prompt geschehen sollen. Das Vorige ist wörtlich ausmeinem Verkehr S. 26. Note 4. entnommen.
') Preußisches Landrecht. Th. 1. Tit. 11. tz. 333-339.—Österreichisches Gesetzbuch. §. 1636 -1982. — Liocki^o cke ao-msreio. ^.rt. 361.— tHocki^o commöreial. ^rt. 459.— Croppin Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 1. S. 187—267.Archiv für das Handelsrecht. Bd. 1. S- 332—345. PöhlsHandelsrecht S. 166—176.
Soweit Brinckmann H. R. §. 84. 35. von dem in diesemtz. 71. Bemerkten abweicht, halte ich seine Ansichten durchwegfür unrichtig, und namentlich ist die gesonderte Behandlungeines Kaufes auf Probe und eines Kaufes auf Besicht ganzverunglückt, da eine rechtliche Verschiedenheit dieser beidenKäufe gar nicht existirt. Die Gründe für die Widerlegungseiner Ansichten sind in dem Text und den Noten des vor-liegenden tz. 71. vollständig enthalten. So stecken denn auch,wie vorauszusehen war, die tztz. 84. und 85. voller Wider-
Der Kauf und Verkauf.