Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
297
Einzelbild herunterladen
 

tz. 71. Handel auf Besicht.

297

flcht"auf Nachstich"auf Nachziehen"wiezu besehen"5 I'essai" Nehmenzur Ansicht."I. Die Clausel drückt aus entweder: daß das Entste-hen des Kaufes von dem Gefallen des Kauflustigen ander ihm feil gebotenen Waare, oder daß der Bestanddes Kaufes von dem Gefallen des Käufers an der ihmverkauften Waare abhänge". Ein solcher Handelist dem

sprüche, und in tz, 31. ist fast jeder Satz verkehrt. Auch seineZweifel in h. 88, ob die Klauselnauf Nachstechen" undaufNachziehen" der Clauselauf Besicht" gleich stehen, sind nichtbegründet, da das, was er in diesen Clauseln einerseits findet,nämlich daß sie nur die Weise der dem Käufer zustehendenPrüfung bezeichnen sollen, nichts sagt (vgl. unten die folgendeNote a.), und was er andrerseits darin findet, nämlich daßder Handel suspensiv bedingt sei, nach seiner eigenen Defini-tion in tz. 83 auf einen Kauf auf Besicht deutet. Denn wo-durch bedingt? Offenbar durch den Willen des Kauflustigen.Er darf nicht sagen: Nein, bedingt durch die Empfangbarkeit.Denn eine solche Bedingung ist gar keine Bedingung, wie erselber tz. 82. richtig anerkennt.

a) Richtiger würde es statt: von dem Gefallen an derWaare, heißen: von dem Gefallen an dem Kauf, undnoch richtiger kurz: von dem Willen des Kauflustigen oderKäufers. Jener wie dieser darf auf die Frage des Feilbietcrsoder Verkäufers: warum soll denn der Kauf nicht entstehenoder bleiben? achselzuckend antworten: Laune. Der Handelauf Besicht, auf Probe, und wie man ihn sonst herkömmlichnennen mag, heißt, wenn man seine rechtliche Natur be-zeichnen will, weit treffender: Handel auf Laune. Es istein Handel mit der Wahl d e s ck tr itts. Die gebräuch-lichen Zusätze: auf Besicht, auf Probe, u. f. w. deuten nur aufdas Factische, wodurch gewöhnlich der Entschluß desWahlberechtigten, des Kauflustigen oder Käufers vorbereitetund bestimmt wird, auf das Besehen der Sache und das Aus-probiren, daS Untersuchen derselben durch Schmecken, Ausmes-