Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
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Der Kauf und Verkauf.

römischen Recht vollkommen bekannt. Es ist ein Handelmit der Wahl des Rücktritts". Der Kauflustige oderKäufer, um sich entscheiden zu können, besichtigt (unter-sucht) die Waare. So kommt im römischen Recht dasclo^ustm's vinum, der Austus, vor. Er ist durch denHandel nicht gebunden, sondern hat es in seiner reinenWillkür, ob er die Waare annehmbar oder behaltbar fin-den will oder nicht, und braucht seine Mißbilligung der-selben nicht auf Gründe zurückzuführend Der Verkäu-fer ist an den Handel gebunden, indem er den Willenseines Contrahenten abwarten muß, und bis dieser vor-liegt, nicht sicher oder gültig über die Waare verfügenkann. Es versteht sich, daß im Übrigen der Kauf als

sen, Lesen, Schreiben, Reiten, Hören und durch tausenderleianderes Verfahren. Der Entschluß wird aber nicht selten un-abhängig von einem solchen Verfahren gefaßt. Es wird nichtselten das Nein ungeachtet Waare und Preis gefällt, daS Jaungeachtet beides mißfällt, das Nein oder Ja ohne weiterePrüfung der Waare und ihrer Preiswürdigkeit erklärt. Recht-lich entscheidet nur der Wille. Daher sind die üblichen Clau-seln z.B. Note 5 und 6. nicht in ihrem Wortsinn zunehmen.

d) Vergütung wegen des Rücktrittsrechts: Prämie,Prämiengeschäft. Vgl. unten §.91 und §. 93. erster Satz.

1) Cropp S. 138. 197. Die Parömie: das Besehen hatman umsonst. Daher darf man nicht sagen, wie TreitschkeKaufcontract. §. 53. S. 199., der Käufer untersuche, ob dieWaare brauchbar und preiswürdig sei. Was a. a. O. Z. 16.v. u. Z. 5. v. u. als ein Kauf auf Besicht, als ein be-dingter Kauf, angeführt wird, ist ein rein abgeschlossenerKauf, bei welchem die Prüfung, der Besicht, zu dem Zweckegeschieht, um zu sehen, ob die zur Erfüllung angebotene Waareempfangbar sei. Cropp, der für jene Meinung angeführt wird,ist mißverstanden. Vgl. unten die letzte Note dieses §.