Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
299
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tz. 7l. Handel auf Besicht. 299

vollständig verabredet zu denken ist°. II. Der Handelist also entweder bereits ein Kauf, aber dieser einseitigaufkündbar, oder noch gar kein Kauf, sondern nur, ob-gleich den Feilbieter bindend, die Vorverhandlung zu ei-nem solchen Das römische Recht spricht aber dennochin dem letztern Fall von einer omptio, nämlich snli emi-clitivno ^ im Gegensatz sener purn emplic», PM6 subeoncütivno resolvllnr, und danach dürfen beide Fälleals Kauf unter einer Suspensivbedingung ° und einerNesolutivbedingung ° unterschieden" werdend In bei-

2) Cropp S. 197. Note 20.

9) Daher hat der Feilbieter nicht die aetio vsnäiti, son-dern, ist der Kauflustige ihm durch die übernommene oustoäis.verpflichtet, eine prassoriptis vsrdis aetio. Am klarsten 1^. 29.H. 1. O. äs prassor. vsrlzis. (19. 5.)

4) Z. 4. I. cls ewpticms (3. 24.), eben so in dem ähnli-chen Fall der I-. 2. xr. D. cls in äisw aääietions (18. 2.)

5) Gefällt Dir die Waare, so sollst Du sie für so vielhaben. Ki plaeusrit öinpta, srit rss. §.4. I. cls Oinpt. st VLN-äit. (3. 24.)

6) Mißfällt Dir die Waare, so soll sie als ungekauft gel-ten, so kannst Du sie zurückgeben, so nehme ich sie wie-der an, so soll der Handel rückgängig werden. 3i äisplieus-rit inswptg, srit rss. 4i. 3. O. cls eontrali. smpt. (18.1.) H.6. O. äs rsseinä. vsncl. (18. 5.) lU. 31. H. 22. D. äs asäil.säieto (21. 1.) 4,. 2. Z. 5. O. pro smptors (41. 4.) CroppS. 189. 190.

o) Puchta Pandcktcn Z. 360. will beide Fälle als Kaufauf Besicht (Suspensivbedingung) und Kauf auf Probe (Re-solutivbedingung) unterscheiden. Allein diese Terminologie hattheils an sich nichts Bezeichnendes, theils den Sprachgebrauchentschieden gegen sich, da diese nur nach der Art der Unter-suchung die Clauscln unterscheidet. Nie sagt man z. B. daßKupferstiche auf Probe, und daß Musikinstrumente auf Besichtgenommen sind.