den Fällen geschieht das Besehen (Untersuchen) entwederso, daß die Waare im Gewahrsam des Verkäufers bleibt,oder so, daß der Käufer sie in seinen Gewahrsam erhält.III. Ist der Handel suspensiv bedingt, so bringt der Um-stand, daß der Kauflustige die zu besichtigende Waare inseinen Gewahrsam erhalten hat, ihn in ein näheres Ver-hältniß zur Sache und zum Verkäufer. Vor der Erklä-rung ist 1. das Verhältniß römisch ein Jnnominatcon-tract, auch wenn für die zum Zweck der Probe gestatteteBenutzung ein Lohn gezahlt wird°. 2. Der Kauflustigemuß die eustocliu so prästiren, daß er für lovis eulpuverantwortlich ist^, namentlich auch was das Zurücksendender Waare anlangt ^°. 3. Durch unverschuldeten Un-tergang und Verschlechterung der Waare leidet er abernicht", so wie ihm 4. auch nicht die Vortheile der Sachezu Gute kommen, und namentlich nicht der Profit, den dieWaare in Folge seiner selbstsüchtigen Bemühungen abwirftNach der Erklärung, wenn sie eine Billigung enthält,wird der Kauflustige sofort Käufer, und es treten dann
7) Weil der Fcilbieter gebunden ist, so mag man ihnVerkäufer nennen, aber auf der andern Seite sollte man Käu-fer und Kauflustiger unterscheiden.
8) I.. 2t). H. 1. O. äs xrasser. vsrbis (19. 5.)
9) I.. 17. Z. 4. Z. 2. v. soä.
10) I.. 20. H. 2. v. soä.
1!) I.. 17. H. 2. §. 4. I,. 20. H. 1. v. eoä. I.. 78. v. ästurtis (47. 2.) Der Grundsatz, daß beim bedingten Kauf dieVerschlechterung ein äainrmm smptoris ist, lb>. 8. jzr. O. äsxs-rieulo (18. 6.) kommt hier deshalb nicht zur Anwendung, weildurch sein äisxliest inibi die Bedingung, unter welcher er Käu-fer ist, nicht eintritt.
12) I.. 13. H. 1. I). eommoäa.ti (13. 6.) lb>. 20. xr. O. äsPrasser, vsrbis. (19.5.) I>. 6. Z. 3. O. äs nsg'vtüs Ksstis (3.5.)
Der Kauf und Verkauf.