Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
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§. 71. Handel auf Beficht.

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die Wirkungen des Kaufes ein; wenn eine Mißbilligung,ist der angebotene Kauf zurückgewiesen, und die Waaremuß remittirt werden. Die Billigung folgt nicht ausdem bloßen Besicht und hinterherigem Stillschweigenobgleich auch in dem letztern keine Mißbilligung liegtaber eben weil das Schweigen weder das Ja noch dasNein besagt, bedarf es einer positiven Erklärung des zumKaufen Entschlossenen, daß er die Waare genehmige. Eskann die Genehmigung ausdrücklich und auch stillschwei-gend " erklärt werden. Daher muß der Theil, welchereinen abgeschlossenen Kauf behauptet, und aus diesemklagen will, als Klaggrund die rechtzeitig erfolgte Ge-nehmigung beweisen, nicht nur der Verkäufersondernauch der Käufer, wenn nämlich seine jetzige Genehmigungnicht mehr rechtlich seyn würde. Der Kauflustige mußbinnen der bestimmten Frist oder, wo eine solche nichtgesetzt ist, auf die Aufforderung des Verkäufers sden Be-sicht vornehmen und)'' seine Erklärung abgeben. Ist ermit beiden oder mit der letzteren säumig, so ist die Folge:n. der Verkäufer kann auf die sBesichtigung und^f Er-klärung klagen, also mit dem alternativen Petitum: daß

13) Eropp S. 200205.

14) I,. 142. v. äs R. ä.

15) Eropp S. 205. 206.

16) Eropp S. 205. Note 37.

17) H. 4. I. äs smptious. (3. 24.) I., 6. 1). äs ossoiu-äsuäa vsuäitious (18. 5.). 31. H. 22. O. äs asäilitiosäivto. (21. 1.)

ä) Die hier und einige Zeilen weiter eingeklammerten Wortefehlen richtiger, weil der Besicht nur für den Entschluß desKauflustigen etwas bedeutet.