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Der Kauf und Verkauf.
der Gegner den Handel erfülle, oder ihn aufhebe", b.„Er kann außergerichtlich fBesicht und^ Erklärung fordernunter dem Präjudiz, daß er widrigenfalls vom Handelzurücktreten und anderweitig über die Waare verfügenwerde" o. Der Kauflustige trägt als Folge feinermora von nun an die Gefahr des Unterganges, wie derVerschlechterung IV. Ist der Handel refolutiv bedingt,so hat er vor der Erklärung die Wirkung eines unbe-dingten Kaufes. Die Erklärung ändert das Verhältnißnur, wenn sie eine Mißbilligung enthält. Es löst sichdann der Handel auf, doch bleiben die mittlerweile vomKäufer auf die Waare constituirten dinglichen Rechte un-verändert der Verkäufer darf aber ihrentwegen dasAufschießen der Waare ablehnen. Die Mißbilligung folgtnicht aus dem bloßen Beficht und hinterherigem Still-schweigen, sondern sie muß vom Käufer positiv, ausdrück-lich oder stillschweigend, rechtzeitig erklärt werden. Recht-zeitig, d. h. wenn keine Frist gesetzt ist, binnen sechzigTagen Ohne solche Erklärung gilt der Kauf alsfortdauernd. Daher muß der Theil, welcher auf die Auf-lösung des Kaufes einen Anspruch gründet, die rechtzeitig
13) lu. 13. H. 27 — 29. O. äs aet. Lwpti. (19. 1.) CroppS. 198.
19) I.. 122. Z. 3. I.. 135. Z. 2. v. äs V. 0. (45. 1.)Cropp S. 198. 199.
20) A. M. ist von Vangerow Pandektcn Bd. 3. tz. 635.II. 2. S. 414. weil der Kauflustige zum wirklichen Besichtgar nicht verpflichtet, also nicht in msra sei. Allein seine Morabesteht darin, daß er mit der Erklärung säumig ist. Vgl.noch Cropp S. 199. 200., wo übrigens S. 199. Käufer stattVerkäufer zu lesen ist.
21) 1^. 3. O. gnibus moäis xixnns (20. 6.)
22) I.. 31. H. 22. O. äs asäil. säieto (21. 1.)