erfolgte Mißbilligung beweisen. V. Ob der Handel fürsuspensiv oder resolutiv bedingt anzunehmen sei, ist zu-nächst aus der Wortfassung ^ und den Umständen zuentscheiden, im Zweifel, z. B. wenn nur eine der obigenClauseln gebraucht ward, ist, wenn die Waare vor Ein-tritt der Bedingung tradirt ist, oder beredetermaßen tra-dirt werden sollte, eine Resolutivbedingung sonst eineSuspensivbedingung ^ anzunehmen. Die Tradition mußaber als Erfüllung des Handels geschehen seyn, oder ge-schehen sollen, und nicht lediglich zum Zweck des vorzu-nehmenden Besichteö VI. Der Handel auf Besichtkann auf eine bereits bestimmte spoeios gerichtet seyn,oder auf eine erst aus einem Zmms durch Zählen, Messen,Wägen, zu entnehmende sxocios, wo dann das ssemmoder eine Probe aus dem Zenus dem Besicht unterliegt.Im letztern Fall liegt bis zur Billigung ein Handel
23) Cropp S. 189 — 191. Vgl. z. B. oben Note 5. u. 6.
24) Cropp S. 193. 194. besonders Note 13. Es läßtsich vernünftigerweise nicht annehmen, daß die Erfüllung,welche Kosten-, Mühe- und Zeitaufwand verursacht, aufö Un-gewisse hin geschehe, daß ein erfülltes Geschäft gänzlich nochin snsxsnso seyn solle.
25) Dies ergeben allgemeine Grundsätze (Cropp S. 195.196.), und speciell die 1. pr. I). cls psrieulo st eomrnoäo(18. 6.), welcher die iU. 4. xr. v. soll, und iU. 34. Z. 5. v.lls oontrs.1i. swxt. (18. 1.) nicht entgegen steht. (Cropp S.191 —193). Die U,. 1. xr. vit. ist von dem Fall noch nichtgeschehener Erfüllung zu verstehen.
26) Wie dies regelmäßig der Fall beim Buchhandel ist,wenn Bücher zur Ansicht zugesandt werden. Wenn CroppS. 193 bemerkt: die Waare pflege erst nach der Besichtigungempfangen zu werden, und bleibe bis dahin in Gewahrsamdes Verkäufers, so ist das erstere von einem Empfang alsErfüllung, das letztere behutsam zu verstehen.
§.71. Handel auf Besicht. 303