Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
310
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speeiss bereits als das Kaufobject aus dem ssouus aus-geschieden war Ist die speoies gehörig ausgeschieden,so hat dann der Käufer die Verbindlichkeit, aber auchdas Recht, die ausgeschiedene speeios als das Verkaufs-object zu betrachten, er hat die iuevmmoclu aber auch diecommoclu. Der Theil, welcher die Ausscheidung für sichgeltend macht, muß sie beweisen. Die Disposition behältfreilich, wenn nicht die Ausscheidung mit der Traditionzusammenfällt, der Verkäufer, und der Käufer kaun diesenicht hindern, aber der Verkäufer ist im vollsten Maaßeentschädigungspflichtig, weil er die einmal Verkaufsobjectgewordene spocies nicht tradirt. Die anderweitige Dispo-sition hat die Folge, daß das pm-ioulum nun nicht aufden Käufer geht, das eommvclum aber bei ihm bleibt

tz. 74.

Übergang der Gefahr.

(Gehörige Ausscheidung.)

Wann ist nun aber gehörig ausgeschieden'?Es versteht sich: der Käufer hätte diese spooies anneh-

12) Hierauf deutet, außer auf die Gattung, das guiäder 8. xr.Der Scheffel und die Waag muß darüber ge-gangen seyn",Die Waare muß die Waagschale passirt haben."

13) Denn man kann durch einseitige rechtswidrige Lossa-gung sich seiner Rechte begeben, aber nicht seiner Verbindlich-keiten entledigen. 1^. 74. äs R. ck. 1^. 65. H. 5. 6. O. xrosoeio (17. 2.) Und dann verstößt der Verkäufer gegen dieihm obliegende oustoäia.

1) Der Verkäufer hat für diesen seinen Käufer l. zehnPfund Taback abgewogen, zehn Ellen Tuch vom Stück abge-schnitten, zehn Flaschen Wein abgezogen, das Lottericloos No.160. zurückgelegt. Er hat 2. diese ausgeschiedene Waare alseine für den Käufer bestimmte gebucht, 3. als eine solche vor

Der Kauf und Verkauf.