Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
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Der Kauf und Verkauf.

gegen I-. 2. 0. ll. t. (4. 48.), denn in der ersten Hälfte be-deutet traältio nicht mehr als msnsura, in welcher regelmäßigdie Tradition liegt, dies ist um so klarer, da die mors, als einemors. msnsuras taeienäas bezeichnet ist, die zweite Hälfte er-klärt sich daraus, daß in dem concreten Fall die Schlüsselübergeben waren, entweder als Tradition, oder weil der Käu-fer die eustoäia übernommen hatte. Es stehen auch nicht ent-gegen die Stellen bei Mühlenbruch Pandektenrecht. Bd. 2.§. 362. Note 6. vgl. mit §. 397. Note 4. (ß. 2. I. guid.moä. rs. (3. 15.) I-. 1. Z. 4. v. äs 0. st (44. 7.) I>. 30.K. 5. O. IsK. ?alsiä. (35. 2.) I-. 35. Z. 7. v. äs eontrali.emxt. (18. 1.)), welche unsere Frage nicht treffen; auch nichtI-. 33. O. Iseati (19. 2.) Li trmäus publivatus sit u. s. w.und I-. 1214. O. (18. 6.) I^sstos smptos ^.säilis soneiäitu. s. w. Vgl. über diese beiden Stellen Glück Bd. 17. S.134151. und Mühlcnbruch Bd. 2. h. 397. Note 2. undWächter S. 190. 191. Note 3. und Mommsen die Unmöglich-keit der Leistung S. 332 336. und unten tz. 81. Note 4.und H. 87. Note 4. Daß die Tradition entscheide, behaup-tet Pöhls Handelsrecht. S. 190: die Perfectivn sei nur beimKauf einer sxseiss entscheidend. Allein wenn auch die vonihm Note 4. (wo es statt Z. 5. I. heißen muß §. 3. I.) citir-ten Stellen nur eine sxssiss im Auge haben, so spricht dochdie Cardinalstelle I-. 8. xr. v. Ir. t. ganz allgemein. Pöhlsverlangt, wenn man das S- 194. Gesagte vergleicht, die Tra-dition deßhalb, weil nun erst der Käufer als Käufer einerspösiss anzusehen sei, soll aber dieser Moment durch die Tra-dition bestimmt werden, so ist es nicht consequent, bei aus derFremde verschriebenen Waaren die Gefahr schon dann auf denKäufer übergehen zu lassen, wenn die Waareausdrücklich fürseine Rechnung verladen ist." Dies behauptet Pöhls S. 193.durch die Vermittelung des Satzes, daß durch das Abladender Waare für Rechnung des Empfängers dieser zum juristi-schen Besitz der Waare, soweit derselbe zur Übertragung derGefahr erforderlich, gelangt sei. Allein daß er Besitzer sei,widerstreitet den Grundsätzen über Bcsitzerwerb, und will man,