Z. 74. Übergang der Gefahr.
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thum unabhängig Anders freilich ParticnlarrcchteUnzweifelhaft aber auch schon dann 2. wenn dem Käu-fer oder einem Stellvertreter desselben gegenüber diespooios aus dem Konus ausgeschieden ist. Daher wenndie Waare dem Käufer oder einem Stellvertreter ^ dessel-ben zugewogen, zugemessen, zugezählt worden ist °. Darinliegt nun auch regelmäßig die Tradition, und das Aner-kennen dieser Species, aber weder in jener liegt das ent-scheidende Moment', noch liegt es in diesem. Denn derVerkäufer wählt aus dem Konus die speoios, und der Käu-
dieses zugebend, ihn, soweit die Tragung der Gefahr in Be-tracht komme, Besitzer nennen, so ist damit das Princip, daßdie Tradition den Übergang der Gefahr bewirke, mit einemandern vertauscht. — Über die wechselnden Meinungen vonCujacius vgl. Wächter a. a. O. S. 199. 19l. Note 3.
5) H. 3. I. äs swptious (3. 24.) vinäieatisusm isi stoonäistionsin sxlilbsro äsbsbit smptori. I/. 14. pr. 4>. äs kru>tis (47. 2.) 4,. 31. xr. 4. äs aet. smxti. (19. 1.)
6) Preuß. Ld. R. Theil I. Titel 11. ß. 128—134. undH. 95. 96. OääiAs äs eomsreio. ^.rt. 366. 367.
7) Daher wenn der Verkäufer die Waare dem ihm vomKäufer aufgegebenen Fuhrmann oder Schiffer übergeben hat,mag dieser vom Käufer selbst auch gar keine Ordre haben.
3) 4. 35. A. 5—7. 4. äs oontrab. smpt. (18. 1.) 4. 1.H. 1. 4. 5. 4. 5. t. (18. 6.) Der Käufer setzt dann nichtselten sein Zeichen auf den ausgeschiedenen Theil. Dieseskann in der Absicht geschehen, die Tradition entgegenzuneh-men, oder auch nur, damit dieser Theil nicht umgetauschtwerde. Die 4. 1. Z. 2. 4. 4. t. (18. 6.) macht auf die Ver-schiedenheit des Zwecks aufmerksam, obgleich wohl andere Ver-hältnisse gedacht sind. DaS Zeichen kann als Beweis dienen,ist aber nicht genau der entscheidende Moment, wie PöhlsHandelsrecht S. 191. es stellt.
9) Vgl. oben Note 5.