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Der Kauf und Verkauf.
fer muß diese annehmen, falls sie nur coutractmäßig ist,es bedarf also nicht erst von Seiten des Käufers derAnerkennung der spocies als des Kaufobjektes Esist überhaupt, daß die Interessenten sich bei der Ausschei-dung gegenübertretcn, nicht wesentlich Demnach könnteman es für genügend halten, 3. wenn der Verkäufer ein-seitig die spoeios aus dem A6NUS ausgeschieden hat. Natür-lich ist der bloß innerliche Entschluß bedeutungslos; esmuß die Ausscheidung körperlich vorgenommen seyn. DemFall steht es gleich, wenn, falls das Aonus schon getheiltwar, so daß es eines besondern Ausscheidens nicht bedürfte,er seinen Entschluß, daß dieser Theil für den Käufer be-stimmt seyn solle, durch irgend eine Handlung äußerlich ge-macht hat. Diese Meinung, daß das einseitige Ausscheidengenüge, findet sich in Gesetzen und bei Schriftstellern
10) Daher ist die Begründung in den Rechtsfällena. a. O. (Note 1.), der Käufer müsse die sxsoiss approbi-ern, nicht zu billigen.
11) Daß die Stellen bei dem aännmsrars nur den re-gelmäßigen Fall vor Augen haben und nicht das genau ent-scheidende Moment enthalten, ergiebt die 1^. 36. 37. O. loesli(13. 1.) vgl. mit I,. 2. H. 1. v. soä. (zur Erklärung der36. 37. oit. aus andern Stellen, vgl. Glück Bd. 17. tz. 1655.S. 431—446. und Mommsen die Unmöglichkeit der Leistung.S. 371—361.). Dem widerstreitet nicht iU. 102. xr. v. äsKolmionikns (46. 3.), auch nicht lU. 58. Z. 1. v. xro soslo.(17. 2.) (über diese Stelle Wächter a. a. O. S. 267. 268.und Mommsen a. a. O. S. 412—414.), auch nicht I.. 39. O.äs solntionibus (46. 3.), auch nicht I-, 72. ^r. O. äs solutio-nidus (46. 3.) (Vgl. Helfe und Cropp Abhandlungen. Bd. 1.S. 569.). Denn alle diese Stellen treffen das Verhältniß ei-nes die Waare ausscheidenden Verkäufers weder directnoch analog.
12) So daS französische Recht doäv iblaxol. ^.rt. 1585.