Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
342
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Waare selbst oder einer Probe" so sichtbar ist, daß derKäufer ohne grobe Nachlässigkeit" ihn nicht übersehenkonnteEin Kennerauge giebt aber nicht den Maaß-stab selbst nicht wenn der Käufer Sachverständigerist Der Verkäufer verlangt oft, um das Kennen oderKennenmüssen des Käufers herbeizuführen und also dergenaueren Beschreibung der Waare überhoben zu seyn,den Besicht durch den Käufer, er verkaustwie zu bese-hen,, Die Clausel hebt zwar zunächst nur die Bezie-hung hervor, daß der Verkäufer wegen sichtbarer Fehlernicht hasten will ^ während die Clauselauf Besicht"

Der Kauf und Verkauf.

bietet keine Abweichung. Vgl. Heise und Cropp Abhandlun-gen. Bd. l. S. 206. 207. h. 12.

13) Bei einem Handel nach Probe muß der Verkäufersolche Mängel gewähren, die aus der Probe nicht ersichtlichsind. Vgl. Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 1. S. 210.

19) Nur die lata erllxa präjudicirt dem Käufer. 1^. 55.O. cls aoclilitio sclioto (21. 1.)

20) Die Parömien:Augen für Geld."Wer dieAugen nicht aufthut, thue den Beutel auf." Vgl. MichelsenDberhof zu Lübeck !7o. 217. Ueber den möglichen, thunlichenUmfang der Besichtigung vgl. Rechtsfälle Theil 3. Heft 2.S. 36. Heft 4. Uo. IV. S. 6570. Treitschke Kaufcontract.S. 225. 226.

21) Gesterding im Archiv für die civilistische Praxis. Bd. 4.S. 1322.

22) Gesterding a. a. O. S. 22.

23) Büsch Darstellung. Bd. 2. S. 511. 512.

23a) Gleichbedeutend mit der Clausel:wie zu besehen", der Clausel:auf Besicht", in diesem Sinn, der Clau-sel:Besicht erklärt" ist die ClauselEmpfang erklärt",welche in Bremen in den Schlußzctteln, also, was nicht zuübersehen, beim Abschluß des Contractes vorkommt. Die fol-gende sachliche Erörterung dieser Clausel leidet auch auf jene