Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
348
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Der Kauf und Verkauf.

immer bereits perfect, wenn gleich nicht stät ist. Es gehtaber die Meinung bei jener Clausel zuweilen dahin, daßeben die erwähnte freie Stellung dem Käufer, nicht auchdem Verkäufer gegeben sei, und dann kommen beideClauseln auf eins hinaus und jene hebt nur eine Bezie-hung des Handels auf Besicht besonders hervor. Mitdieser Beredung des vor perfektem oder stätem Kauf vor-zunehmenden Besichtes ist der Fall nicht zu verwechseln,daß der Verkäufer einen nachherigen baldigen Besicht derWaare verlangt, um sicher zu seyn, ob dieselbe empfang-bar befunden werde Wegen der sichtbaren vom Käu-fer übersehenen Fehler haftet der Verkäufer, der an sichfrei wäre, dann, wenn er sie kannte und sie unredlichverschwieg

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Empfangbarkeit der Waare.

(Recht des Käufers).

II. Recht des Käufers, wenn die gelieferte'Waare nicht empfangbar ist. Der Käufer pflegt

2S) So findet sich z. B. die Clausel nach Probe und aufBesicht verbunden, wo also die letztere Clausel in einem ganzandern Sinn gebraucht wird, als oben in dem tz. 71. Vgl.Heiseund Cropp Abhandlungen. Bd. 1. S. 220224. §.1012.

20) Die oulxa des Käufers kommt dann wegen des äo-Ins des Verkäufers nicht in Betracht. Gegen Treu und Glau-ben ist es immer, wenn der die Unwissenheit des Käufers wis-sende oder glaubende Verkäufer den Fehler nicht anzeigt, undseine Verwahrung gegen den Fehler ohne die Anzeige ist da-her, der Sache nach, wenn gleich vom Käufer nicht dafür ge-halten, ein xaatnm us äolns xraostötnr, also nichtig. Vgl. D.14. A. 9. 4>. cls asäilitio säioto (21. 1.).

1) Stellt sich bereits vor der Lieferung die zu dieser be-