§. 83. Empfangbarkeit der Waare.
349
dann wohl sofort sie zu remittiren, oder zur Dispositiondes Absenders (Dispositionsgut) zu stellen. Es ist die-ses aber, wenn gleich das letztere meistens ein Recht desKäufers ist, nicht, wie es Manche^ stellen, eine Pflichtdesselben, um überhaupt den Regreß zu wahren.— Viel-mehr steht es, was zunächst den Anspruch anlangt", fol-gendermaßen. Der Käufer darf nach seiner Wahl a. dieWaare zurückgeben, und den Preis einbehalten resp, zu-rückfordern, also den vorigen Stand, als sei der Kaufgar nicht gewesen, verlangen (die Waare aufschießen)^.Diese rsälssliitio kann nach dem ädilitischen Edict schlecht-weg darauf gegründet werden, daß die Waare nicht em-pfangbar ist°. Daneben kann er mit der Contractsklagebei mangelnder versprochener Eigenschaft das volle Inter-esse, daß ihm nicht versprochenermaßen (z. B. probemä-ßig) geliefert ist°, bei vorhandenen Fehlern, wenn derVerkäufer sie kannte, das volle Interesse, daß die Waarenicht fehlerfrei ist ^, fordern. Er kann aber auch Ii. un-ter Einbehalten der Waare, einen Abzug (Decort) amKaufpreise verlangen, aestimatorio i. e. gumito minoris
stimmte Waare als nicht empfangbar heraus, so ergeben sichdie Rechte des Käufers aus dem Folgenden von selbst.
2) Z. B., freilich auf etwas schwankende Weise, Hommslrbs-pssäla gnasstionum. vol. 4. ol>s. 536. S. 136—135. Vgl.darüber von Berg (unten Note 15.) S. 127. 128.
3) Über das sofort vgl. unten tz. 84.
4) 4,. 60. O. <l«z aoäilitio säioto (21. 1.).
5) lb,. 1. H. 1. O. äs asäilitio säieto (21. 1.).
6) Hesse und Cropp Abhandlungen. Bd. 1. S. 216. 217.Neustctel und Zimmern römisch rechtliche Untersuchungen. Bd. 1.S. 183 -189. 269—216.
7) 1^. 13. O. äs ast. sm^ti. (19. 1.).