Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
350
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juclioio°. Dieser schlechtweg gestattete unk eeälnbitonoaut aestimatorio jnäieici setzt aber voraus, daß einespeoies gekauft ward; der Titel v. ä<z ueäilitio eäietvdenkt durchweg eine solche, in dieser wird stets das ge-kaufte Object geliefert trotz der vorhandenen Mängel undder mangelnden versprochenen Eigenschaften, das Nach-holen einer contractmäßigen Lieferung ist hier also un-möglich'. Bei einem Verkauf in ^enero aber istdie contractswidrige Waare ein anderes Object, alsdas gemeinte, consentirte, gekaufte, und es ist daher nocheine nachherige contractmäßige Lieferung denkbar. DasRecht des Käufers mittelst der nolio empti beschränkt sichzunächst darauf, die contractmäßige Lieferung zu verlan-gener kann aber immer das Interesse, daß ihm zu-vor eine nicht empfangbare Waare geliefert worden ist,geltend machen. Dem Interesse des Käufers kann es nunentsprechen, daß er weder die geschehene noch die nachhe-rige Lieferung, oder daß er beide, oder daß er die eineohne die andere hat. t. Daß er die nachherige Liefe-

8) I,. 18. pr. D, äs asäilitio säioto (21. 1.). Wegenmehrerer Fehler mehrfacher Decort. 32. Z. 1. O. äs sviotio-rädus (21. 2.). Die Schadhaftigkeit der Waare, namentlichungewöhnliche Unreinigkeit, so wie der Abzug wegen derselbenheißt Refactie. Vgl. Bcrghaus Encyclopädie der Handlungs-wissenschaft. Bd. 2. S. 2l9. und das Archiv für das Han-delsrecht. Bd. 2. 5lo. 31. S. 574588.

9) Daher wird die Zusage: diese Sache ist so beschaffen,oder: ist nicht so beschaffen, für ein im Fall der Wahrheitüberflüssiges, im Fall der Unwahrheit unmögliches Versprechen,und dem Sinn nach für das Versprechen erklärt: wenn siesich als falsch erweise, das Interesse prästiren zu wollen. iU. 31.I). äs svietionibas. (21. 2.).

19) U,. 14. xr. H. 1. 2. 3. v. äs aet. emxti. (19. 1.)

Der Kauf und Verkauf.