Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
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tz. 83. Empfangbarkeit der Waare.

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Es macht natürlich keinen Unterschied, ob der Käufer beider Disposition wußte oder nicht, daß die Waare nichtempfangbar sei, obgleich im letztern Fall der Verzicht umso weniger angenommen werden kann. 4. Daß er diecontractmäßige Lieferung nachverlangt, die gelieferte Waareaber einbehält, und das Interesse, daß die rechte Zeitfür jene Lieferung versäumt ist, geltend macht. DiesesEinbehalten steht der Forderung der contractmäßigen Lie-ferung dann nicht entgegen, wenn die Rückgabe der Waareohne Zuthun des Käufers, oder zwar durch seinen freienWillen, wie etwa in Folge der bereits geschehenen Dis-position, aber ohne daß er damals die Nichtempfangbar-keit der Waare kannte, unmöglich geworden ist, denn demursprünglichen Recht auf die gehörige Lieferung kann dieunverschuldete Unmöglichkeit, die Waare zurückzugeben,

der Mittheilung bei von Berg a. a. O. S. l28. 129. in dermir unbekannten Schrift von Imckorsssir fcliss. num msroatorvsnäitis msroibus aetiorw «zuanti mmoris aclvLisus vsiulitoi'Linsxxsriri xossit. Hslmst. 1801.) durchzuherrschen scheint: es seimit der Verfügung über das Eigenthum, wenn auch nicht dieRedhibition, doch das Recht auf Schadloshaltung verträglich,ist nicht zureichend. Denn factisch verträglich, was klar ist,beweiset nichts, daß juristisch verträglich, ist durch die bloßeBehauptung nicht erörtert. Gegen die Meinung unseresTextes ist Treitschke in Richters Jahrbüchern 1843. S. 711.:es sei ein neuer Kauf mit demselben, also nicht einem gerin-geren Preis geschlossen. Allein es fehlt an allem Grunde,statt deß auf Erfüllung des geschlossenen Kaufes gerichtetenWillens einen neuen Kaufwillen anzunehmen. Der Meinungim Text stimmt bei: Hamburger Sammlung Bd. 1. S. 1997.1098. (O.A.G. zu Lübeck ). Einfluß der Disposition auf denGegenbeweis des Verkäufers: Hamburger Sammlung Bd. 1.S. 1098. 1099. Vgl. noch unten tz. 83. b. Note 14.

Thöl's Handelsrecht. 1r Bd. 3e Aufl ZZ