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Der Kauf und Verkauf.
nicht nachtheilig werden; wohl aber dann, wenn es anfdem ungebundenen Willen des Käufers, weil ihm beideLieferungen zusagen, beruht, denn der Käufer hat zunächstnur das Recht auf eine Lieferung, und daher steht seinbloßer Wille dem Verlangen des Verkäufers, daß es beinur einer bewende, nicht entgegen.
tz- 84.
Empfangbarkeit der Waare.
(Untersuchung und Anzeige).
III. Die Untersuchung und Anzeiget Manbehauptet wohl: der Kaufmann müsse die Waare sofortnach dein Empfang untersuchen, und sich über die An-nahme erklären sein Schweigen nach dem Empfangmüsse als unbedingte Billigung der Waare gelten. Diesist auch unter der von Manchen aufgestellten Regel ge-meint: der Verkäufer hafte nicht mehr, wenn die Waaredie Wagfchale passirt habe, d. h. dem Sinn nach wennsie zugewogen, zugemessen, zugezählt worden, womit dennder Moment des Empfanges der Waare gemeint istobgleich der letztere keineswegs nothwendig in dem Zu-wägen u. f. w. liegt. Particularrechte freilich schließen die
1) Vgl. auch Motive S. 313-322. zu Art. 347—351.des Entwurfes für Württemberg.
2) Pöhls Handelsrecht S. l66: der Käufer müsse forder-samst, sogleich nach geschehener Vergleichung, die Erklärungabgeben. Bender engeres Handelsrecht. S. 200. 20t. giebtseinen Satz: sofort besichtigen und binnen 48 Stunden dieErklärung, nur für sehr heilsam.
3) So Büsch und Ebeling Handlungsbiblivthek. Bd. t.S. 266. (vgl. dazu Heise und Cropp Abhandlungen Bd. l.S. l64. Note 3.) Büsch Darstellung Bd. l. S. 261. 262.Pvhls Handelsrecht. S. 180.