Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
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Z. 84. Empfangbarkeit der Waare. 355

Gewährleistung des Verkäufers aus, sobald der Käufer dieWaare empfangen oder an sich (in seine Gewere, aufsLager) genommen hat''. Nach gemeinem Recht fehltes aber dafür an allen Gründen. Die Besichtigungund Untersuchung kann oft gar nicht vom Käufer vor-genommen werden, ohne daß er gute Gelegenheit des Wei-terverkaufes versäumt, oder der Waare schadet, oder sichunnöthige Last und Kosten macht, und daher läßt derKäufer die Waare oft gleich, nachdem er sie empfangen,und auch ohne das direct in die weitere Hand gehen, undso geht sie ununtersucht, oft in der ursprünglichen Packung,durch mehrere Hände. Ohne specielles Gesetz ist keinGrund vorhanden, den Käufer, welcher zu der Gewandt-heit und Redlichkeit des Verkäufers das Vertrauen hegt,daß die Waare empfangbar sei, mit der, wenn auch nochso leicht thunlichen, Untersuchung, ob sie es sei, zu bela-sten^, und es darf daher die Nichtempfangbarkeit dersel-

4) Über das lüb isch e und Hamburger Statut vgl. Heiseund Cropp Abhandlungen. Bd. l. Hc>. 11. S. 163186;über die Hamburger Praxis das Archiv für das Handels-recht. Bd. 2. S. SSI. und Rechtsfalle. Bd. Z. S. 125131.Dazu das erwähnte Archiv Bd. 2. lsto. 31. S. 574588.stellenweise. Vgl. auch Rechtsfälle. Theil 3. Heft 2. Ro. III.und Heft 4. No. IV. Die Pflicht sofortiger Untersuchung undAnzeige wird als nürnberger Handelsgebrauch bezeugt inNürmberger Sammlung nürnb. H. R. Gewohnheiten. S. 1421.Eine vicrzehntägige Frist ist als Handelsgebrauch zu St. be-zeugt von den Vorstehern des Handelsstandes zu St. DieseMittheilung in Seussert Archiv Bd. 4. Nr. 78. S. 138. würdeohne Verschweigung des Namens werthvoller seyn.

5) Vgl. auch I-. 40. xr. I). äs eoutrali. smxt. (18. 1.).So auch O.A. G.zu Dresden . (Seussert Archiv Bd. 2. Nr. 22).und O.A. G. zu Kiel (Seussert Archiv Bd. 5. Nr. 121. sud l.)

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