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Der Kauf und Verkauf.
ben als ein später entdeckter heimlicher Mangel der Liefe-rung auch noch später gerügt werden. Die sofortige (so-fort nach erlangtem Wissen) Anzeige an den Verkäu-fer, daß die Waare nicht empfangbar sei, ist auch gemein-rechtlich eine Pflicht des Käufers) aber nur unter demRechtsnachtheil, wenn er nicht anzeigt, daß er nunmehrjedenfalls den Beweis der Nichtempfangbarkeit zu führenhat^. Mithin mag er, ist dieses leicht, die Anzeige un-terlassen. Seinen durch die Nichtempfangbarkeit begrün-deten Rechten ist dadurch, daß er nicht anzeigt, nichtsvergebend Nicht aber ist er verpflichtet zu einer Anzeige
Wenn die Pflicht der sofortigen (sofort nach Empfang) Unter-suchung so ganz allgemein behauptet wird, so ist ein so präci-firter nicht weiter limitirtcr Rechtssatz so widersinnig, daß erseine Unmöglichkeit in sich trägt. Und wenn behauptet wird:„dem Käufer könne die sofortige Untersuchung der Waare wohlunter Umständen unbequem seyn, allein niemals Schadenbringen", so ist das unbegreiflich kurzsichtig.
6) Diese Pflicht der sofortigen Anzeige ist so sehr in derBilligkeit begründet, daß es nicht schwer seyn wird, für einGewohnheitsrecht die äußern Zeugnisse in ausreichender An-zahl beizubringen. Material dazu: Seuffert Archiv Bd. 4.Nr. 23. S. 47. (O.A.G. zu Lübeck ). Bd. 2. Nr. 169. S.220.222. 223. (O.A.G. zu Dresden ). Bd. 6. Nr. 27. S. 40.(O.A.G. zu München ). Bluhme Encyclopädie tz. 540. Nürm-berger Sammlung nürnb. H. R. Gewohnheiten S. 14. 15.16. 18. 2V. 21. Brinckmann H. R. §. 74. Note 19. 2V.
7) Ein anderer Rechtsnachtheil ist weder billig, noch wirder sich durch einen Rechtssatz beweisen lassen.
8) Selbst das Wissen beim Empfang ohne Anzeige undProtcstation nimmt den Rechtsanspruch an und für sich (vgl.aber oben H. 82. Note 25.) nicht; die für das Gegentheil beiHeerwart im Archiv für die civilistische Praxis Bd. 7. S. 359.