tz. 83. Empfangbarkeit der Waare.
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in Betreff der Empfangbarkeit, und daher ist in der An-zeige, daß die Waare in bestimmten Beziehungen nichtempfangbar sei, nicht auch eine Anzeige, daß sie es inandern sei oder gar irgend ein Verzicht zu finden. Nochviel weniger ist er verpflichtet zu einer Anzeige des In-halts, welches von den durch die Nichtempfangbarkeit fürihn begründeten Rechten er geltend zu machen Willenssei". Für diese Willensbestimmung darf er jede spätereConjunctur abwarten, und hat er nur für die Geltend-machung des zuständigen Anspruches auf die Einhaltung dernach Art desselben verschiedenen Verjährungszeit zu achten.
§. 85.
Empfangbarkeit der Waare.
(Sorge und Beweis.)
IV. Die Sorge und der Beweis, wenn dieW aare nicht empfangbar ist. I.Bei einem Platz-handel, wo der Verkäufer gegenwärtig ist, ist es seine,des Verkäufers, Sache, für die Erhaltung der Waareund für den Beweis der Empfangbarkeit, soweit er ihmnach allgemeinen Grundsätzen obliegt, zu sorgen. Beieinem Verkauf in Aenere muß der klagende Verkäuferbeweisen, daß die versprochenen Eigenschaften vorhandensind, denn der Käufer schützt die Einrede' vor, daß er,
Note 50. angeführten Stellen haben ein Wissen der Fehlerbeim Abschluß des Kaufes im Auge.
9) Die Pflicht sogar dieser Anzeige behauptet BrinckmannH. R. §. 74. Note 20., wo verschiedene Fragen durch einan-der geworfen werden, hat aber dafür keinen andern Grund,als das, freilich unbestreitbare, Interesse des Verkaufers aneiner solchen Anzeige.
1) ES liegt eine wahre Einrede vor. Vgl. Heerwart im