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Der Kauf und Verkauf.
da der Verkäufer seinem Versprechen nicht nachgekommensei, noch die Gegenleistung zu fordern habe, und brauchtnur das Versprechennicht auch, daß der Verkäufer das-selbe nicht erfüllt habe, daß die Gegenforderung nicht ge-tilgt sei, zu beweisend Anders, wenn der Verkäufer derBeklagte ist, indem der Käufer den bereits bezahlten Kauf-preis ganz oder theilweise zurückfordert. Die Klage grün-det sich dann auf die Nichtempfangbarkeit der Waare, undje nachdem die Zahlung nach oder vor der Lieferung er-folgt ist, auf des Käufers Irrthum, daß die bereits ge-lieferte Waare empfangbar sei, oder seine Voraussetzung,daß die später gelieferte Waare empfangbar seyn werde.Es muß aber der Kläger bei der ecmüiotio inclebiti denBeweis des inctobitum und bei der ecmclietio e. cl. e. n. s.den Beweis der emisn nvn seoutu führen. Der Irrthumbraucht nicht besonders bewiesen zu werden, eben so wenigwie die Voraussetzung, weil sie hier aus den Umständensich ergebend Bei vorhandenen Fehlern muß der Käu-
Archiv für die civilistische Praxis. Bd. 7. S. 335—347. Derfactische Grund der Einrede ist speciell und bestimmt anzugeben.Heerwart a. a. O. S. 348. lit. o.
1a.) Dieses muß er unzweifelhaft beweisen. HamburgerSammlung Bd. 2. S. 556 — 361. Aegyptische Perlemutter-schaalcn. Original Waare.
2) Heerwart a. a. O. S. 349. 361. Daher liegt beimVerkauf nach Probe dem Verkäufer der Beweis der probemä-ßigen Lieferung ob. Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 1.S. 213. O. A. G. zu Dresden . (Seuffert Archiv Bd. 1.Nr. 337.) EideSantrag, und zwar gerichtet auf die Nicht-empfangbarkeit (nicht auf das Nichtwissen der Empfangbarkeit),ist statthaft. G.O.T. zu Berlin . (Seuffert Archiv Bd. 5.Nr. 154. S. 191 — 193.).
3) Die processualische Lage ist also entscheidend. Dies ist