Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
360
Einzelbild herunterladen
 

360

Der Kauf und Werkauf.

die Waare nicht der Zusage entsprechend, oder daß sie mitFehlern behaftet, und daß also die Erfüllung nicht ge-hörig geschehen sei, sondern noch zu geschehen habe, sichdarauf berufen: er habe die gekaufte spooies geliefert, undeine andere Erfüllung des Vertrages sei unmöglich. DerKäufer hat also nicht die Möglichkeit, die Erfüllung zuverlangen, wo er nur die Verbindlichkeit des Gegnersnachzuweisen brauchte, sondern er fordert Preisminderungoder Aufhebung oder Entschädigung, und diese Forderungentspringt entweder aus dem Umstand, daß die Waareeinen Fehler hat, oder aus dem Umstand, daß die aus-drückliche oder stillschweigende Bedingung für die Haftungs-verbindlichkeit des Verkäufers: wenn die Waare die Be-schaffenheit nicht habe^, eingetreten ist. Den einen oderandern Umstand als seinen Anspruch begründend muß derKäufer beweisend Der Beweis: daß die Waare em-pfangbar gewesen, oder: daß sie nicht empfangbar gewe-sen, ist auf die Zeit vor dem Moment zu richten, vonwelchem an die Gefahr auf den Käufer übergeht °, alsowenn die Gefahr der ganzen Reise den Käufer trifft, aufdie Zeit vor der Absendung der Waare. 2.Ward da-gegen die Waare von auswärts her bestellt, so istder Käufer verpflichtet, sie vorläufig bei sich aufzunehmen,für ihre Erhaltung zu sorgen, und die Mängel, wegenwelcher er die Annahme weigert, zu constatiren; es istdies Folge davon, daß bei Versendung in die Fremde derauswärtige Empfänger, will er die Waare nicht unbedingt

6) Vgl. oben tz. 33. Note 9.

7) In Betracht vorhandener Fehler ist klar 1^. 4. O. äoprobationidus (22. Z,) p,. Z. <Z. Ag aoäilit. aetionibus (4. 58.).

8) Darauf deuten auch klar die Stellen der vorigen Note.