Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
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Der Kauf und Verkauf.

Sorge überlassen, als er selbst, immer interessi'rt, leichtden Vorwurf der Sorglosigkeit zu befürchten hat, dannccssirt die erwähnte Verbindlichkeit des Empfängers, undcs bleibt daher auch die Beweislast den allgemeinen Grund-sätzen gemäß beim Verkäufer"

tz. 35 6.

Empfangbarkeit der Waare.

(Billigung. Mercantilischer Empfang.)

V. Billigung der Waare. Die Waare wirdgedacht als der vom Verkäufer zur Erfüllung des Ver-kaufes bestimmte individuelle Gegenstand Dieser kannzum Zweck dieser Erfüllung nur erst angeboten oder schongeliefert (übergeben und empfangen) seyn. Die Ver-pflichtung des Käufers zur vollständigen Erklärung überdie Empfangbarkeit, also dahin ob und wieweit die Waarenicht empfangbar und ob und wieweit sie empfangbarsei, besteht gemeinrechtlich nichts nur particularrcchtlichSie ist aber nicht selten contractlich festgestellt. DieBilligung der Waare ist die vom Käufer abgegebene

11) Das mit " Bezeichnete ist Entscheidungsgrün-den des O. A. G. der v. fr. St. D. entnommen.

1) Der zur Erfüllung des Verkaufes bestimmte Gegen-stand muß als solcher von allen übrigen Gegenständen körper-lich unterscheidbar seyn, also eine sxseies seyn. Ohne Bezie-hung auf eine spseiss wäre die Erklärung über die Empfang-barkeit sinnlos, ist sie undenkbar. Durch die Erklärung, daßer den also jeglichen vom Verkäufer erst zu bestimmenden Ge-genstand gutheißen wolle, würde der Käufer den Kauf aufgeben.

2) Gemeinrechtlich besteht nur eine Verpflichtung zur An-zeige der Nichtempfangbarkeit, und diese auch nur unter einemRechtsnachtheil in Betreff der Bewcislast. Vgl. oben tz. 84.

3) Hieher der mercantilische Empfang. Vgl. unten die». VI.