Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
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Der Kauf und Verkauf.

schaffenheit noch gar nicht erkennbar war, liegt gar keineErklärung, weder über die Empfangbarkeit noch über dieNichtempfangbarkeit vor. Mithin ist durch die Erklärungder Empfangbarkeit, die Billigung, seinen Rechten wegender später sich herausstellenden Nichtempfangbarkeit nichtsvergeben, e. Soweit die Untersuchung die Empfangbar-keit ergeben hat, liegt in der Erklärung der Empfangbar-keit an sich nichts weiter, als die Anzeige der Thatsache,daß die Waare untersucht und empfangbar gefunden sei,also daß er keine Rechte habe; nicht aber die Erklärung,daß die Waare jedenfalls als empfangbar gelten solle,mithin auch für den Fall, daß sie vermittelst einer genaue-ren als der pflichtmäßigen Untersuchung als nicht empfang-bar befunden werden sollte, also nicht der Verzicht, daßer keine Rechte haben wolle °. Seinen Rechten wegendieser später entdeckten Nichtempfangbarkeit ist nichts ver-geben. Zweiter Fall. Wenn der Käufer die Waarebilligt, die Empfangbarkeit erklärt, mit Erwähnung, daßsie untersucht worden sei, so liegt schon in den Worten,daß er sie ohne Untersuchung als empfangbar gelten las-sen, sie unbesehen gutheißen wolle. Er spricht einen Ver-zicht aus aus seine Rechte wegen etwaiger Nichtempfang-

chung verpflichtet; während er hier durch den Kauf, also alsKäufer verpflichtet ist. Der Käufer hat omnsm äiliAontiamzu prästiren.

6) Dies wird nur in dem Fall bedeutend, daß die Erklä-rung der Empfangbarkeit speciell, d. h. in Betreff einer be-stimmten Beschaffenheit abgegeben worden ist. Denn eine all-gemein gehaltene Erklärung ist auf diejenige Beschaffenheit,welche nur durch eine scrupulöse d. h. eine genauere, als diepflichtmäßige Untersuchung sich herausstellen kann, gar nichtzu erstrecken.