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Der Kauf und Verkauf.
nigen Nichtempfangbarkeit, welche eine so sorgsame Un-tersuchung, wie sie pflichtmäßig ist, ergiebt. Darüberhinaus ist aber immer das wirkliche Verhältniß für diebeiderseitigen Rechte bestimmend, weil der Käufer seineErklärung stets auf Grundlage und daher in dem Sinndes wirklichen Verhältnisses giebt. Wer auf dieses be-sondere Rechte gründen will, muß es beweisen Aus-zuscheidende Fälle. Weder eine Billigung der Waare,eine Erklärung der Empfangbarkeit, noch überhaupt eineErklärung über die Empfangbarkeit, liegt an sich in fol-genden Umständen, seien sie einzeln oder gar sämmtlich vor-handen: daß der Käufer die Waare 1. empfangen d. h.den Besitz entgegengenommen, 2. abgenommen, 3. be-zahlt, '4. signirt ) 5. verzollt) 6. nicht untersucht 7.nicht angezeigt" (die Nichtempfangbarkeit), 8. untersuchtaber nicht angezeigt ') 9. über die Waare, gleich viel inwelcher Weise verfügt hat') z. B. einen Theil derselben
7) Mithin muß der Verkäufer beweisen, wenn er behaup-tet, daß der Käufer darüber hinaus die Nichtempfangbarkeitgewußt habe, in Folge einer weiter gehenden scrupulösen Un-tersuchung ; und muß der Käufer beweisen, wenn er behauptet,daß seiner speciellen (vgl. die vorige Note 6.) Billigung einewirkliche Untersuchung unterliege, aber eine, wenn gleich pflicht-mäßig genaue, doch, wie sich hinterher gezeigt, zur Entdeckungder Nichtempfangbarkeit nicht ausreichend genaue, mithin seineErklärung auf einem entschuldbaren Irrthum beruhe.
8) Wenn auch mit dem eigenen kaufmännischen Zeichen,geschweige einer bloßen Gewichtsmarke, z. B. „90 Kilogramme".Hamburger Sammlung Bd. 1. S. 1095. 1096. (auch inSeuffert Archiv Bd. 3. Zilo. 25.)
9) Seuffert Archiv Bd. 5. 5lc>. 121. sud 2.
10) 11) 12) Vgl. oben §. 84.
13) Vgl. oben z. 83. Note 15.