Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
367
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§. 85 6. Empfangbarkeit der Waare. 367

als Probe versandt hat", oder auch die ganze Waare. VI. Mercantilischer (kaufmännischer) Em-pfang". Der mercantilische Empfang ist ein Besitz-empfang, in welchem eine Billigung derWaare (die Erklärung der Empfangbarkeit) liegt.Die Billigung ist dann und aus dem Grunde in demsel-ben enthalten, wenn und weil die Waare nicht als unem-pfangbar zurückgewiesen worden ist, sie wird fingirt. DieFiction dieser Billigung beruht auf der dem Käufer ge-wordenen Möglichkeit der Untersuchung und obliegenden

14) Hamburger Sammlung Bd. 1. S. 1096.

15) Billigung der Waare und mcrcantilischer Empfangist nicht gleichbedeutend. Dem letzter» ist aber die Billigungwesentlich, außerdem der Besitzempfang und die Möglichkeitder Untersuchung, nicht die wirkliche Untersuchung. Ob dieWaare wirklich untersucht und empfangbar befunden wordenoder »»untersucht als empfangbar angenommen worden ist, istgleichgültig, genug daß sie für empfangbar durch den Besitz-empfang erklärt worden ist. Die Billigung der Waare fürsich allein wird nie mercantilischer Empfang genannt, obgleichman mit dem Ausdruck gerade die Billigung betonen will.Die wirkliche Untersuchung vor dem Besitzempfang ist der re-gelmäßige Fall. Der Ausdruck: die Waare ist mercantilischempfangen, bezeichnet also in der Regel, daß sie untersucht undgebilligt und empfangen sei, richtiger: untersucht und durchEmpfang gebilligt sei, selten nur, daß sie (ununtersucht) gebil-ligt und empfangen sei, richtiger: (ununtersucht) durch Em-pfang gebilligt sei. Die Billigung muß aber immer in demFactum des Besitzempfanges enthalten seyn. Übrigens gehörtdie ClauselEmpfang erklärt" dem mercantilischen Empfanggar nicht an, denn bei ihr bedeutet Empfang nicht Bcsitzes-empfang (vgl. oben §.82. Note 23 6.). Zum Unterschied vondem mercantilischen Empfang nennt man den Besitzempfangfür sich allein wohl den einfachen Empfang.