Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
369
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Z. 86. Klage auf die Preisdifferenz. 369

Contrahent, der Käufer oder Verkäufer, mit Erfüllungseiner Verbindlichkeit säumig ist, der andere nun schlecht-weg gegen ihn auf die Preisdifferenz (Coursdifferenz) ^klagen^? Die Voraussetzung ist also mors. Für dieBejahung macht man geltend: 1. Der Lieferungskauf,wenigstens ein auf Staatspapiere geschlossener, sei einKauf für den jetzigen Cours mit dem paetum äo rotro-vontlknüo für den dermaligen Cours, bei welchem, stattdes Hin- und Hergebens der Waare und der Auszah-lung der gegenseitigen Kaufpreise, diese compensirt, undnur die Differenz vergütet werde. Allein ein solchespuelum darf in den Lieferungskauf nicht hineingelegt wer-den; dem Hauptvertrag direct widerstreitend, zeigt es,daß die Contrahenten von vorn herein nicht Erfüllungdesselben, sondern Ausgleichung der Coursdifferenz woll-

2) Die Differenz welcher Preise bestimmt sich nach denUmständen. Auf der einen Seite steht der bedungene Kauf-preis, welcher nicht immer gerade der Marktpreis, der Cours,des Abschlußtages ist; auf der andern Seite der Marktpreis(Cours) des Lieferungstages, oder eines andern Tages, oderder Preis, für welchen der Verkäufer, entweder unter gericht-licher Auctorisation oder ohne eine solche, eine Verkaufsselbst-hülfe ausübend, die Waare verkauft hat.

3) Mit der Bejahung der Frage ist man bei dem Ge-genstand, bei welchem die Frage vorzugsweise besprochen wird,Staatspapieren, besonders ängstlich, aus Furcht, daß man ei-nem unter die Form eines Kaufes versteckten Differenzgeschäftrechtlichen Schutz verschaffen möchte, und dieses ist doppeltunrichtig, weil die bloße Vermuthung einer Simulation keinenEinfluß auf die Beurtheilung haben darf, und weil Differenz-geschäfte nicht für unerlaubt zu halten sind. Andrerseits hatman die haltlosesten Gründe vorgebracht, um die Klage, da diekaufmännische Ansicht für sie ist, als statthast zu beweisen.

Thöl'S Handelsrecht. 1r Bd. Ze Aufl. Z4