Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
372
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Der Kauf und Verkauf.

ten darf', statt sie zu deponiren und den vollen Kauf-preis zu fordern, für den Tagspreis weiter verkauft oderselbst, für eigene Rechnung, übernimmt, und nun dieDifferenz zwischen diesem und dem höheren Kaufpreis for-dert. Denn diese Differenz ist sein Interesse.

tz. 87.

Klage auf die Preisdifferenz.

(Zulässigkeit der Klage).

II. Zweite Frage. Die Klage nicht auf die Er-füllung, sondern schlechtweg auf das Interesse, also aufdie eine oder andere Preisdifferenz, ist beredetermaßen zu-lässig: Wenn gleich beim Abschluß des Kaufes be-dungen ist, daß der nicht säumige Contrahent bei dermora des andern nicht mehr an den Contract gebundenseyn solle. Dieses ist der Sinn der in den Engagements-briefen und Schlußzetteln sehr häufig vorkommenden Clau-sel:fix am Isten März und ist am 2ten März das En-gagement erloschen", oderam ersten März Mittags 1Uhr ist meine Verbindlichkeit erloschen", der s. g. Erlö-

8) Anders stellt sich die Sache dann, wenn die Lieferung,die Tradition, bereits geschehen, und das Eigenthum überge-gangen ist, der Verkäufer kann dann die Erfüllung nicht rück-gängig machen, 1^. 6. v. äs D. V. (4. 49.) I,. 8. v. äseoMrallsnäa smptious (4. 38.) I.. 12. <ü. äs R. V. (3. 32.)und der Titel O. äs IsZs eommissoria, (18. 3.) (vgl. unten§. 87. Note 19,), und es kann also von dem Interesse wegengar nicht geschehener Erfüllung nicht die Rede seyn. Er wirdalso nicht eine Preisdifferenz, sondern den vollen Kaufpreisnebst dem Interesse der verspäteten Zahlung desselben fordern.Ist das Eigenthum nicht übergegangen, und der Verkäufernimmt die Waare wieder an sich, so ist sein Recht nun das-selbe, wie bei gar nicht geschehener Lieferung.