tz. 87. Klage auf die Preisdifferenz. 373
schungsclausel, Resolutivclausel Das Engagement isterloschen für die Zukunft, nicht aber für die Vergangen-heit, d. h. der Anspruch des nicht säumigen Contrahentenauf das Interesse wegen des nicht erfüllten Vertragesbesteht, ohne daß der Säumige aus dem für ihn verwirk-ten Vertrage die Einrede hat, daß der Kläger erst seiner-seits erfüllen solle. Die Klage auf die Differenz ist alsoin Folge der Erlöschungsclausel lediglich durch die morsbegründet, und die Möglichkeit einer pur^utio morue aus-geschlossen. Hierüber ist die kaufmännische Ansicht ganzentschieden, k. Wenn nach bereits eingetretener moru dieContrahenten übereingekommen sind, daß nur die Diffe-renz vergütet werden, und die eigentliche Erfüllung cessi-ren solle. Die Klage stützt sich dann gültig auf die neueBeredung. 0. Fehlt es an solchen Beredungen, so müs-sen zunächst die allgemeinen Grundsätze über moru sol-venäi und aeeipwncli, namentlich über pur^ulio moruo,in Betracht gezogen, und in einer vernünftigen Anwen-dung den zur Beurtheilung stehenden Verhältnissen ange-schlossen werden 1. Eine bestimmte Zeit der Erfüllungist nicht beredet worden. Dann müssen die individuellenVerhältnisse das Interesse des nicht morosen Contrahen-ten ausweisen, daß die Erfüllung nach eingetretener morgnicht nachgeholt werde. Ein solches Interesse liegt vor,des Käufers, wenn das Haben der Waare seinen Zwe-cken nunmehr nicht entspricht, er kommt also nicht umhin,
1) Über diese Clausel: Linde in Linde's Zeitschrift für Ci-vilrecht und Proceß. Bd. 3. S. 25—39. Souchay in dersel-ben Zeitschrift Bd. 2. S. 465 — 467. Bender Verkehr mitStaatspapieren §. 83. Seussert Pandektenrecht H. 392.
2) Omiis aä ^uäieis eoAQiticmsin rsmittsnäum est. I-. 135.H. 2. v. äs V. 0. (45. 1.)