§. 87. Klage auf die Preisdifferenz. 375
dem Käufer die Androhung, Verwarnung, clonnncuNio,daß er zu demselben schreiten werde, haben zukommen las-sen und muß der Verkauf der Waare in Folge dermorn des Käufers, und nicht aus anderweitigen Gründengeschehen seyn. Daß der Verkauf in Folge der morngeschah, ist aber nicht nur schon dann anzunehmen, wennvom Verkäufer bewiesen wird, daß er nach der morn,und es gehört zum Gegenbeweis, daß er aus anderweiti-gen Gründen, sondern auch schon dann, wann bewiesenwird, daß er an dem Lieferungstage, und es gehört zumGegenbeweis, daß er nicht nach der morn oder aus an-derweitigen Gründen geschah Dem Weiterverkauf steht
keit, oder der Wandelbarkeit ihres Preises (Courses), oder derSterblichkeit der Nachfrage, theilweise oder gänzliche Entwer-thung, und sie deckt ihn, worauf er ein Recht hat, wegen sei-ner Forderung auf den Kaufpreis also dann gar nicht mehroder nur theilweise so, wie es zur Lieferungszeit der Fall ge-wesen wäre (auf diesen Grund stutzt Lisnt vol. II. S. 397.490. 401. überhaupt das Recht der Verkaufssclbsthülse); —er bedarf des Geldes für die Waare, um es vortheilhaft um-zusetzen, ohne daß er, wenn es nicht geschieht, beweisen kann,daß, und daß und wie vortheilhaft es geschehen wäre;— dasAufbewahren der Waare ist ihm durch die Bewachung lästig,obgleich, und ängstlich, eben weil sie wenig Raum einnimmt;— es ist ihm peinlich, so lange in Ungewißheit zu seyn, obder Käufer die mors purgiren werde oder nicht. I-. 122. Z. 3.v. äs V. 0. (45. 1.).
5) In der Hi. 1. H. 3. O. äs perioulo st oommoclo (18.6.) wird sie zwar nur von dem, ganz andern Fall des Weg-gießens verlangt, aber man versteht dies auch von dem Wei-terverkauf, und dieses hat alle Billigkeit für sich. So auchO. A. G. zu Lübeck . (Bremer Sammlung Bd. 1. S. 560. undausführlicher in Seuffcrt Archiv Bd. 5. Ho. 156. S. 195—198.)
6) Denn es ist mit dem Beweis des nicht morosen Con-