Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
376
Einzelbild herunterladen
 

376 Der Kauf und Verkauf.

das Übernehmen der Waare für eigene Rechnung gleich.Dies ist um so unbedenklicher, wegen der voraufgehendenVerwarnung. Ein gerichtlicher Verkauf ist nicht erforder-lich °2. Eine bestimmte Zeit der Erfüllung ist beredetworden, ein Tag eine Stunde, eine Frist. Die Ver-hältnisse, insbesondere die Art der Waare, können auchhier darauf hinweisen, daß die strenge, pünktliche, Ein-haltung des bestimmten Zeitpunctes nicht oder daß siein der Meinung der Contrahenten lag. Im Zweifel isteine streng gemeinte Pünktlichkeit anzunehmen. Nicht nurwenn der Lieferungszeit noch die Bestimmungfix" oderpräcise" oderprompt" oderspätestens" ^ oder einegleichbedeutende beigefügt ist, sondern auch wenn ein sol-cher Zusatz nicht gemacht, zumal wenn eine bestimmteStunde, ein Glockenschlag, beredet ist. Ist nun aber einesolche Pünktlichkeit als gemeint anzunehmen, so ist die aufeine bestimmte Zeit verabredete Erfüllung nach Ablauf die-

trahenten nicht zu streng zu nehmen. Undes ist die gewöhn-liche kaufmännische Procedur, die Papiere, deren Abnahme ver-weigert worden, für Rechnung des andern Kontrahenten zuverkaufen, und die Differenz zu fordern; wenn nun die Klä-gerin an demselben Tage gerade 10 Stück wiener Bankactienverkauft hat, so ist nach dem natürlichen Lauf der Dingenichts anderes anzunehmen, als daß solches in Folge jenerWeigerung des Beklagten, also nach demselben geschehen sei."O. A. G. d. v. fr. St. D.

6a) Bremer Sammlung Bd. 1. S- 561. 562.

6d) Über Tag und Geschäftszeit: Seuffert Archiv Bd. 1.5ic>. 204. S. 21 ch 214. (O. A. G. zu Lübeck .)

7) I., 24. Z. 4. 0. loeati (19. 2.) Vgl. Michelsen Ober-hof zu Lübeck . Nr. 150. Seuffert Archiv Bd. 4. No. 108.109. 110. 111.

7a) Auswahl Handelsr. Streitfälle Heft 1. S. 68. 72-78. 8588.