tz. 87. Klage auf die Preisdifferenz. 377
ser Zeit unmöglich, also die spätere Erfüllung eine an-dere, als die beredete. Der Käufer braucht also, da ihmeine andere, als die beredete, Lieferung nicht aufgedrungenwerden darf, die schlechtweg auf das Interesse, die Diffe-renz, gestellte Forderung nicht erst durch den Beweis zubegründen, daß ihm die spätere Lieferung unnütz ist^. DieForderung des Käufers schlechtweg auf das Interesse istauch ausdrücklich im römischen Recht gestattet Die Klagedes Verkäufers schlechtweg auf das Interesse die Diffe-renz, ist dadurch begründet, daß der Käufer bei eigenermoi-u nicht eine andere, also hinterherige, Lieferung ver-langen kann Dafür auch die Analogie des römischenRechts Aus diesem Grunde erhellt, daß es für dieseKlage nicht nothwendig ist, daß der Verkäufer die Waare,welche er liefern sollte, wirklich vorräthig gehabt Es
7b) So auch l. Seuffert Archiv Bd. 1. No. 44. S. 49.SV. (O. A. G. zu Lübeck ) und 2. Auswahl handclsr. Streit-fälle S. 78 — 82. — 84 — 89. (Bremer H. G. und O. G.und O. A. G.)
3) I.. 1. xr. v. äs D. V. (19. 1.) I.. 4. ib. 10. ib. 12.0. soä. (4. 49.).
3a) So auch O. A. G. zu Lübeck (Seuffert Archiv Bd. 2.5lo. 154. S. 199.)
9) Es kann hierfür der Gedanke der ib. 6. I). äs xsri-sulo st eommoäo (18. 6.) geltend gemacht werden, daß, wasder Käufer nicht anzunehmen braucht, er auch nicht verlangen kann.
10) Wegen der Gleichheit der Rechte beider Theile beimKauf muß die dem Käufer gestattete Interessenklage auch demVerkäufer zugebilligt werden. Auch spricht dafür, daß der Ti-tel äs IsAS eomiiiissoria (18. 3.) nur den Fall im Auge hat,daß der Verkäufer, welcher die Isx eommissoria beigefügt, be-reits tradirt hat.
11) Denn wenn dieses nicht deshalb nothwendig war,