Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
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Der Kauf und Verkauf.

ergiebt sich also: Im Zweifel erlischt mit dem bestimm-ten Zeitpunct das Recht des morosen Contrahenten aufdie Erfüllung, und der nicht morose Contrahent kann ohneWeiteres das Interesse verlangen. Mithin hat der be-stimmte Zeitpunct allein dieselbe Wirkung, wie die ihmbeigefügte Erlöschungsclausel, und ist diese in vielen Fäl-len nicht nothwendig, sondern nur Cautel, aber immeranzurathen.

§. 88.

Speculationsgeschäft und Realisirungsgeschäft.

Das Kaufgeschäft ist entweder ein Speculationsgeschäftoder ein Realisirungsgeschäft. Die Speculation des Kauf-manns ist eine zweifache. Entweder 1. er gedenkt theue-rer verkaufen zu können, als er gekauft hat'. Dannbeginnt er seine Speculation durch einen Kauf und been-det, realift'rt, sie durch einen Verkauf, jener Kauf konnte,als er diesen Verkauf schloß, ein bereits consummirteroder ein noch erst zu confummirender seyn, das heißt, erwar bei dem Abschluß des Verkaufes Eigenthümer derWaare, oder doch in der Lage sich hinsichtlich derselbenmit der kubliciana in rein activ zu schützen, oder ihmstand eine activ cmpti auf die Waare zu. Dem Specu-lationskauf entspricht also ein Realisirungsverkauf, dieSpeculation ist auf das Steigen des Preises, Courses,

um die mora, sotvsmU des Käufers zu begründen, sondern dieseohnehin vorlag, so würde aus der Unfähigkeit des Verkäuferszu liefern, nur eine f. g. gleichzeitige mora, beider Theile her-vorgehen, und in diesem Fall ist, freilich nicht unbestritten, nureine mora des Käufers vorhanden. I,. 17. O. äs perieulo otoommoclo f18. 6.) lt,. 51. xr. O. clo 1H. V. f19. 1.).

l) Mein Verkehr mit Staatspapieren. tz.4.und 6. S. 1721.