Z. 89. Realisirungsgeschäft.
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zeugung von einer Coursänderung zum Grunde,entweder, je nachdem es ein Speculationskauf oder einSpeculationsverkauf ist, die Überzeugung von dem Stei-gen oder von dem Sinken des Courses. 3. Ein Inter-esse an der Coursänderung findet, ehe durch den Ab-schluß die Möglichkeit von der letzteren Vortheil zu ziehen,gegeben ist, natürlich noch gar nicht Statt, die Überzeu-gung allein kann nicht Veranlassung geben, einen Cours-stand, denselben, einen höheren, einen tieferen, zu hoffenoder zu fürchten; nach dem Abschluß des Speculationsge-schäfteö beginnt das Interesse an der Veränderung desCourses, und damit Hoffnung und Furcht. Der Speku-lant hofft nun die günstige und fürchtet die ungünstigeRichtung der Coursveränderung. Dieses Hoffen undFürchten dauert so lange, bis der Ausgang der Speku-lation entschieden ist.
tz. 39.
Realisirungsgeschäft.
III. Realifirung. 1. Der Ausgang der Spekulationwird entschieden durch das Realisirungsgeschäft und zwardurch den bloßen Abschluß desselben^. 2. Die Zeitder Realifirung anlangend, so muß das Realisirungsge-schäft nothwendig dem Speculationsgeschäft, mag diesesoder jenes ein Tags- oder ein Lieferungsgeschäft seyn,nachfolgen, nämlich hinsichtlich des Abschlusses; hin-sichtlich der Lieferung gilt dasselbe nur beim Speculations-kauf, das Umgekehrte beim Speculationsverkauf. Ge-nauer stellt sich die Zeit der Realifirung so heraus. EineZeit, wo der Spekulant das Realisirungsgeschäft abschlie-