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Der Kauf und Verkauf.
dieselbe, wie beim Zweiprämicngeschäft mit einem Prä-miennchmcr die des letztern Über die Zahlung derPrämie gilt ganz das von dem einfachen PrämiengeschäftGesagte. Zu beachten ist, daß, da wegen des gestattetenRücktritts die Erfüllung wegfallen kann, keineswegs im-mer das Geschäft selbst zu einer der anderweitigen Zah-lung überhebenden Abrechnung Gelegenheit giebt
§. S6.
Das Stellgeschäft.
Das Stellgeschäft' ist ein Lieferungsgeschäft, bei wel-chem der Prämiengeber (der Wähler) das Recht hat, nachseiner Wahl die Papiere dem Prämiennehmer (dem Stel-ler) zu liefern, oder von ihm zu beziehen. Die Prämiehat den Character theils der Lieferungs-, theils der Em-pfangsprämie. Die Spekulation beider Theile ist imGanzen eben so, wie bei dem zweischneidigen Prämienge-schäft Die Prämie wird gewöhnlich — so gewöhnlich,daß man dies fast eine Eigenthümlichkeit des Stellgeschäf-
prämie und die Hälfte fest verkauft. Vgl. meinen Verkehrtz. 4t. S. 138—141.
4) Ein anderes Surrogat des zweischneidigen Prämien-gcschäftes für den Prämiennehmer ist: Verkauft mit Lieferungs-prämie und die Hälfte fest gekauft. Vgl. meinen VerkehrZ. 44. S. 145 — 148.
5) Anders beim Stellgeschäft, daher auch bei diesem, undnicht bei dem zweischneidigen Prämiengeschäft die eigenthüm-liche Definition von Nebenius. Vgl. §. 96.
1) Mein Verkehr §. 45. 46. S. 148— 155. Böhmerim Archiv für die civilistische Praxis. Bd. IX. S. 415—421.
2) Mein Verkehr. S. 149. Über die Verschiedenheit derSpekulation bei dem Stellgeschäft und dem zweischneidigenPrämiengeschäft: a. a. O. §. 46. S. 151 — 155.